Zulassungsantrag der Berufung wegen unzureichender Begründung verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 1587/17
- Datum
- 31.08.2017
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.4A1587.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe voraus, die der Rechtsmittelführer substantiiert darzulegen hat.
Der Zulassungsantrag ist innerhalb der von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bestimmten Begründungsfrist zu begründen; eine unzureichende oder unterbliebene Begründung führt zur Unzulässigkeit des Antrags.
Die Begründungsfrist beginnt mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils, das eine wirksame Rechtsmittelbelehrung enthält (vgl. §§ 57, 222 VwGO/ZPO sowie §§ 187, 188 BGB), und ist maßgeblich für die Fristberechnung.
Bei Unterbleiben einer fristgerechten und substantiierten Darlegung der Zulassungsgründe ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß § 124a VwGO als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 453/16
Rubrum
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil der Kläger ihn nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet hat.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis ist der Kläger nicht gerecht geworden.
Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Kläger am 21.6.2017 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21.8.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt – und auch danach – ist keine Begründung für den Zulassungsantrag eingegangen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sowie dem ohne Übergangsregelung in Kraft getretenen § 14b SchfHwG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 31.5.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf 500,00 Euro festgesetzt.