Verwerfung des Zulassungsantrags wegen Fristversäumnis und fehlender Begründung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 4. Senat
- Aktenzeichen
- 4 A 1232/18.A
- Datum
- 29.05.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0529.4A1232.18A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach §78 Abs.7 AsylG i.V.m. §84 Abs.2 VwGO ist unzulässig, wenn er nicht innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist eingelegt wird.
Die Zustellung eines Gerichtsbescheids mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung beginnt die Fristwirkung nach §78 AsylG; ein nach Fristablauf eingegangener Antrag ist unbeachtlich, sofern keine Wiedereinsetzung gewährt wird.
Soweit §78 Abs.4 S.4 AsylG die Begründung des Zulassungsantrags verlangt, muss diese Begründung bereits mit der Antragsschrift vorgelegt werden; das Fehlen der Begründung macht den Antrag unzulässig.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach §60 Abs.1 VwGO ist vom Antragsteller zu beantragen; mangels Antrag bleibt die versäumte Frist unberücksichtigt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 23 K 10166/16.A
Rubrum
Der Zulassungsantrag ist zu verwerfen, weil er weder innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 VwGO gestellt noch innerhalb der Frist begründet worden ist.
Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 20.2.2018 zugestellt worden. Damit endete die Antragsfrist des § 78 Abs. 7 AsylG in Verbindung mit § 84 Abs. 2 VwGO mit dem Ablauf des 6.3.2018. Die Antragsschrift der Kläger ist jedoch erst am 19.3.2018 eingegangen. Sie enthielt darüber hinaus nicht – wie erforderlich (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erwähnt – die Begründung des Zulassungsantrags.
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist ‒ ungeachtet des Fehlens jeglicher Anhaltspunkte für einen Wiedereinsetzungsgrund ‒ nicht beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO und 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 19.2.2018 wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.