Beschluss zur Streitwertfestsetzung bei Rücknahme zinsloser Stundung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 E 1285/02
- Datum
- 18.03.2003
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2003:0318.3E1285.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Festsetzung des Streitwerts in Verfahren über die Rücknahme einer zinslosen Stundung kann die wirtschaftliche Bedeutung nach dem Rechtsgedanken des § 9 Satz 1 ZPO anhand der ersparten, wiederkehrenden Nutzen und Leistungen bemessen werden.
Zur Ermittlung des Streitwerts ist es sachgerecht, die wirtschaftliche Bedeutung einer ohne festen Endtermin gewährten zinslosen Stundung mit dem Dreieinhalbfachen des jährlichen Zinsaufwands anzusetzen, der sonst auf den gestundeten Betrag entfiele.
Bei Stundungszinsen von 0,5 % je Monat ergibt sich hieraus ein Streitwert von 21 % des gestundeten Betrags; diese Rechenweise kann als Bemessungsmaßstab herangezogen werden.
Das Beschwerdeverfahren kann gebührenfrei gestellt werden; das Gericht trifft im Beschluss entsprechende Gebühren- und Kostenerstattungsregelungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 2080/95
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Verfahren 9 K 2080/95 VG Aachen wird auf 44.022,23 Euro (86.100,-- DM) festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der Streitwert ist in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsge- richts gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 1 GKG in gleicher Höhe festzuset- zen, wie es durch den Beschluss des Senats vom 2. August 2002 für das zugehörige Berufungsverfahren (3 A 2642/98) geschehen ist. Für diese Streitwertbemessung zieht der Senat den Rechtsgedanken des § 9 Satz 1 ZPO heran. Die mit einer zinslo- sen Stundung erzielte wiederkehrende Einsparung sonst erforderlicher Aufwendun- gen für Stundungszinsen ist nach der wirtschaftlichen Bedeutung für den Adressaten des Stundungsbescheides mit der Erlangung wiederkehrender Nutzungen und Leis- tungen vergleichbar. Deshalb erscheint es angemessen, auch die wirtschaftliche Be- deutung des vorliegenden Rechtsstreits um die Rücknahme einer ohne fixen End- termin ausgesprochenen zinslosen Stundung auf das Dreieinhalbfache des Jahres- betrages zu berechnen, der anderenfalls gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 b) KAG i.V.m. § 234 Abs. 1 und § 238 AO an Stundungszinsen zu leisten wäre. Bei Stundungszin- sen von ½ v.H. je Monat beläuft sich dieser Wert mithin auf 21 v.H. des gestundeten Betrages.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.