Kostenentscheidung nach Klagerücknahme: Gerichtskosten hälftig auferlegt, Streitwert festgesetzt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 3. Senat
- Aktenzeichen
- 3 A 3557/91
- Datum
- 26.02.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1997:0226.3A3557.91.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuteilung der Gerichtskosten erfolgt nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO; das Gericht kann die Kosten ganz oder teilweise den Parteien auferlegen.
Bei teilweiser Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme sind die gesetzlichen Kostenfolgen des § 155 Abs. 2 VwGO bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen.
Außergerichtliche Kosten trägt grundsätzlich jede Partei selbst, sofern das Gericht keine abweichende Anordnung trifft.
Das Gericht bestimmt den Streitwert für das Berufungsverfahren, der für die kostenrechtliche Bemessung und weitere verfahrensrechtliche Folgen maßgeblich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4864/90
Tenor
Die Gerichtskosten des Verfahrens werden nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Kostenfolge für den durch die Klagerücknahme vom 22. April 1996 beendeten Teil des Verfahrens (§ 155 Abs. 2 VwGO) den Parteien je zur Hälfte auferlegt; ihre außergerichtlichen Kosten im Verfahren trägt jede Partei selbst.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 11.129,71 DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.