Beschwerde verworfen: Fehlende Vertretung vor dem OVG (§3 LDG NRW i.V.m. §67 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 31.Senat
- Aktenzeichen
- 31 B 1349/23.O
- Datum
- 13.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:1213.31B1349.23O.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dem Oberverwaltungsgericht kann nach §3 Abs.1 LDG NRW i.V.m. §67 Abs.4 VwGO vorausgesetzt werden, dass die Partei durch einen zur Vertretung vor dem OVG befugten Prozessbevollmächtigten vertreten ist.
Ein in der Rechtsmittelbelehrung ausgewiesenes Vertretungserfordernis führt dazu, dass ein fehlender Prozessbevollmächtigter die Unzulässigkeit des Rechtsmittels begründet, wenn die Nachholung der Vollmacht nach Fristablauf nicht mehr möglich ist.
Die Frist zur Einlegung der Beschwerde richtet sich nach §3 Abs.1 LDG NRW i.V.m. §147 Abs.1 Satz 1 VwGO und beträgt zwei Wochen; sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bestimmt, dass die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat (§74 Abs.1 LDG NRW i.V.m. §154 Abs.1 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 13 L 369/23.O
Rubrum
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die Antragstellerin entgegen § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO nicht durch einen zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Prozessbevollmächtigten vertreten ist; auf dieses Erfordernis ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Dieser Mangel kann nicht mehr geheilt werden, nachdem die Beschwerdefrist von zwei Wochen (vgl. § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nach – hier bezüglich der Antragstellerin am 16. November 2023 erfolgter – Zustellung des Beschlusses abgelaufen ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.