Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt; Kostenentscheidung, unanfechtbar
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 25. Senat
- Aktenzeichen
- 25 B 1368/97
- Datum
- 19.06.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1997:0619.25B1368.97.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Beschwerde ist durch Beschluss zu verweigern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung nicht vorliegen.
Das Gericht kann gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO auf die Erteilung einer Begründung des Beschlusses verzichten.
Bei Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde trägt der Antragsteller die Kosten des Antragsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.
Beschlüsse über die Ablehnung der Zulassung der Beschwerde sind nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 660/97
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Münster vom 17. Juni 1997 wird abgelehnt.
Von einer Begründung wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2, 1. Halbsatz i.V.m. § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).