Zulassung der Berufung gegen Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 22. Senat
- Aktenzeichen
- 22 A 5440/99
- Datum
- 12.09.2000
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:0912.22A5440.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheids begründet regelmäßig kein Rechtsschutzinteresse, wenn die Widerspruchsbehörde lediglich die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids überprüft (§ 75 VwGO).
Bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen ohne Ermessen rechtfertigt die bloße Verpflichtung auf Erlass eines Widerspruchsbescheids keinen klageweisen Rechtsschutzanspruch.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache voraus; das Fehlen beider Voraussetzungen führt zur Ablehnung.
Die Kostenentscheidung im Zulassungsverfahren richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften zu den Gerichtskosten und -auslagen (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 18 K 2833/99
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
I.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, über den Widerspruch des Klägers zu entscheiden,
hilfsweise,
dem Kläger ergänzende Sozialhilfe in der gesetzlichen Höhe - gegebenenfalls unter Beachtung der gerichtlichen Auffassung - zu gewähren,
hinsichtlich des Hauptantrags wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig und hinsichtlich des Hilfsantrags wegen fehlender Hilfebedürftigkeit des Klägers als unbegründet abgewiesen.
Der Kläger wendet sich mit seinem Rechtsmittel ausschließlich gegen die Klageabweisung hinsichtlich des Hauptantrags. Er stützt seinen Antrag auf Zulassung der Berufung auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) mit der Begründung, die Untätigkeit der Verwaltungsbehörde sei durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts "quasi belohnt" worden, was mit § 75 VwGO nicht in Einklang stehe. Er habe auf eine Entscheidung der Widerspruchsstelle nicht verzichtet. Die Zweckmäßigkeitsüberprüfung einer übergeordneten Verwaltungsbehörde könne wegen der allgemein gültigen Gewaltenteilung nicht auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit abgewälzt werden.
II.
Der Antrag hat keinen Erfolg. Es liegen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils vor noch hat die Sache rechtsgrundsätzliche Bedeutung. Aus dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses in Verbindung mit § 75 VwGO folgt ohne weiteres die Unzulässigkeit des als Hauptantrag verfolgten Klagebegehrens.
Bereits mit Beschluss vom 30. August 1962 - III B 88.61 -, MDR 1962, 1010, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung entschieden, dass im Hinblick auf § 75 VwGO für eine Klage auf Erlass eines Widerspruchsbescheides ohne Rücksicht auf dessen Inhalt in der Regel kein Rechtsschutzinteresse bestehe (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. April 1997 - 6 B 6.97 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 380). Dem ist für gebundene Entscheidungen ohne Einschränkung zuzustimmen (vgl. für den Fall einer Ermessensentscheidung Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C 144.83 -, BVerwGE 70, 196, 200). Die Widerspruchsbehörde hat in derartigen Fällen nur die Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides zu überprüfen. Bei dieser Sachlage besteht nach Auffassung des Senats auch in Ansehung des § 114 Abs. 2 BSHG kein rechtlich geschütztes Interesse, lediglich auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides zu klagen (ebenso Dolde in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, Vorb. § 68 Rdnr. 15 und § 75 Rdnr. 2; a.A. Kopp, VwGO, 11. Auflage Vorb. § 68 Rdnr. 13). Bei der begehrten Verpflichtung des Beklagten, Sozialhilfeleistungen ohne Anrechnung des Kindergeldes zu bewilligen, handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei der die Behörde keinerlei Ermessensspielraum hat und auch unabhängig davon nicht nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten entscheiden darf.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2.
Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).