Einstellung des Berufungsverfahrens; VG-Urteil für wirkungslos erklärt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 22. Senat
- Aktenzeichen
- 22 A 2425/18
- Datum
- 02.12.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:1202.22A2425.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verwaltungsverfahren eingestellt, kann das Gericht zugleich ein zuvor ergangenes Urteil für wirkungslos erklären.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kostenverteilung festlegen; hierzu gehört die Möglichkeit, dem Kläger die Kosten beider Instanzen sowie erstattungsfähige außergerichtliche Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
Das Gericht kann zur Klarstellung der Kostenfolgen den Streitwert auch für das Berufungsverfahren festsetzen.
Ein Beschluss kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO als unanfechtbar bezeichnet werden; in diesem Fall steht gegen ihn kein weiteres Rechtsmittel zu.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 4 K 3836/17
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 29. Mai 2018 wird für wirkungslos erklärt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 60.000,- Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).