Beweiserhebungsbeschluss zu behaupteten Massenthaftungen und Tötungen durch srilankisches Militär
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 21. Senat
- Aktenzeichen
- 21 A 3825/99.A
- Datum
- 14.11.2000
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:1114.21A3825.99A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwaltungsgericht kann Beweiserhebung anordnen, wenn erhebliche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, deren Aufklärung für die Entscheidung erforderlich ist.
Zur Feststellung von Tatsachen mit internationalem Bezug darf das Gericht amtliche Auskünfte staatlicher Stellen (z. B. Auswärtiges Amt) einholen.
Das Gericht kann unabhängige Sachverständigengutachten zur Klärung fachlich-historischer oder politischer Sachverhalte beauftragen.
Beweisanordnungen dürfen konkret bezeichnete Beweismittel und Auskunftsquellen umfassen, wenn dies für die effektive Aufklärung des behaupteten Tatbestandes erforderlich ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 1514/95.A
Tenor
Es soll Beweis erhoben werden über die Behauptungen des Klägers, das srilankische Militär habe
1. ab dem 18. September 1993 in einer Halle auf dem Gelände eines großen Tempels bei Manupa auf der Jaffna-Halbinsel ca. 500 bis 600 Personen für etwa 10 Tage inhaftiert,
2. in dieser Zeit ca. 25 dieser inhaftierten Personen am Rand einer ausgehobenen Grube mit Bajonetten getötet und in die Grube gestoßen,
durch Einholung
1. einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes,
2. einer gutachtlichen Stellungnahme von Herrn Walter Keller-Kirchhoff, Dortmund.