Kostenbeschwerde unter 200 Euro nach § 146 Abs. 3 VwGO unzulässig
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 E 196/26
- Datum
- 20.04.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0420.1E196.26.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist nach § 146 Abs. 3 VwGO nicht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt.
Für den Beschwerdewert im Kostenfestsetzungsverfahren ist ausschließlich der wirtschaftliche Wert der konkret angefochtenen Kostenfestsetzung maßgeblich.
Betrifft die angefochtene Kostenfestsetzung allein die Auslagenpauschale nach § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Nr. 7002 VV RVG, bestimmt deren Höhe den Beschwerdewert.
Prozesskostenhilfe ist für eine Beschwerde zu versagen, wenn diese wegen Unterschreitens des gesetzlichen Beschwerdewerts unzulässig und damit ohne hinreichende Erfolgsaussicht ist.
Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, wenn für das Beschwerdeverfahren ausschließlich eine streitwertunabhängige Festgebühr anfällt.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 15 K 2147/24
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, da die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die notwendige hinreichende Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO bietet.
Die - statthafte - Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Dezember 2025, mit dem dieses dessen Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 23. September 2024 zurückgewiesen hat, wird als unzulässig verworfen. Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde (vorbehaltlich des - hier nicht vorliegenden - Falles einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision) in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 Euro nicht übersteigt. Ein diese Summe übersteigender Wert ist hier nicht erreicht. Mit dem von dem Verwaltungsgericht bestätigten Kostenfestsetzungsbeschluss wurde ausschließlich die Auslagenpauschale der Beklagten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO i. V. m. Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis) festgesetzt. Diese beträgt lediglich 20,00 Euro. Über den gesetzlich vorgesehenen Beschwerdewert ist der Kläger mit der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung ordnungsgemäß belehrt worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil lediglich die streitwertunabhängige Festgebühr in Höhe von 72,00 Euro nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (Kostenverzeichnis) anfällt.