Zurückweisung der Beschwerde vor dem OVG NRW; Kosten- und Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 925/18
- Datum
- 16.07.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0716.1B925.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Beschwerde kann durch Beschluss zurückgewiesen werden, wodurch das erstinstanzliche Ergebnis erhalten bleibt.
Bei Zurückweisung eines Rechtsmittels trifft das Gericht regelmäßig eine Kostenentscheidung; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichte sind befugt, für das Beschwerdeverfahren den Streitwert festzusetzen und diesen in der Entscheidung zu bestimmen.
Der Tenor eines Beschlusses enthält regelmäßig die Entscheidung über Rechtsmittel, Kosten und Streitwert; ausführliche Entscheidungsgründe können dem Beschluss- oder Kammertext zu entnehmen sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 12 L 1047/18
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.