Zulassung der Beschwerde zu einstweiliger Anordnung bei beamtenrechtlicher Umsetzung abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 B 789/01
- Datum
- 25.06.2001
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2001:0625.1B789.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.v. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn die gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Gründe den Erfolg der Beschwerde wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Misserfolg.
Stützt sich die erstinstanzliche Entscheidung zugleich auf fehlenden Anordnungsanspruch und fehlenden Anordnungsgrund (Doppelbegründung), muss der Zulassungsbewerber beide tragenden Begründungen in der Zulassungsschrift substantiiert erschüttern.
Für einstweilige Anordnungen, die die Hauptsache zumindest zeitweise vorwegnehmen, gelten erhöhte Anforderungen: Sie sind nur zulässig, wenn dem Antragsteller ohne vorläufigen Rechtsschutz unzumutbare, nicht mehr ausgleichbare Nachteile drohen.
Bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen droht regelmäßig kein endgültiger Rechtsverlust, da die Maßnahme meist rückgängig gemacht werden kann; deshalb kommt ein Anordnungsgrund nur bei darlegten schweren und unzumutbaren Nachteilen in Betracht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 4 L 489/01
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
"Ernstliche Zweifel" im Sinne der vorgenannten Bestimmungen bestehen nur dann, wenn die Gründe, welche gegen die erstinstanzliche Entscheidung angeführt werden, so gewichtig sind, dass sie einen Erfolg in dem angestrebten Beschwerdeverfahren wahrscheinlicher erscheinen lassen als einen Misserfolg. Solches kann hier nicht festgestellt werden.
Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung mit einer sog. Doppelbegründung darauf gestützt, dass es für die begehrte einstweilige Anordnung sowohl an einem Anordnungsanspruch als auch an einem Anordnungsgrund fehle. Um mit ihrem Rechtsmittel erfolgreich zu sein, hätte die Antragstellerin deshalb beide tragenden Begründungen im Zulassungsverfahren hinreichend erschüttern müssen. Das ist ihr nicht gelungen.
Der Senat kann offen lassen, ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe im Hinblick auf die im Streit stehende Umsetzungsmaßnahme auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, zutreffend ist. Denn es drängt sich hier jedenfalls ohne weiteres auf, dass das Verwaltungsgericht zu Recht von der fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausgegangen ist. Da durch die begehrte Regelung - wie in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt wird - zumindest zeitweise die Hauptsache vorweggenommen wird, gelten für die Annahme eines Anordnungsgrundes erhöhte Anforderungen. Eine Ausnahme von dem grundsätzlich bestehenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine einstweilige Anordnung für den betreffenden Antragsteller zur Vermeidung schlechthin unzumutbarer Nachteile, die sich auch bei seinem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen ließen, erforderlich ist und der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgte effektive Rechtsschutz nur auf diese Weise erlangt werden kann. Dem Antragsteller müssen also unzumutbare schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen, wenn er auf das Hauptsacheverfahren verwiesen wird. Ob eine solche besondere Dringlichkeit gegeben ist, richtet sich nach den näheren Umständen des Einzelfalles.
Vgl. OVG NRW, z.B. Beschluss vom 7. August 2000 - 12 B 956/00 -.
Ein endgültiger Rechtsverlust droht bei beamtenrechtlichen Umsetzungsentscheidungen nicht, weil diese - regelmäßig - jederzeit wieder rückgängig gemacht werden können. Dies trifft auch auf die vorliegende Umsetzung zu, da die Beteiligten insoweit eine andere Bewertung rechtfertigende Umstände nicht vorgetragen haben. Deshalb kommt ein Anordnungsgrund in diesen Fällen nur dann in Betracht, wenn dem betroffenen Bediensteten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Nachteile drohen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 1999 - 12 B 1737/99 - und vom 5. Oktober 2000 - 12 B 1054/00 -.
Derartige Nachteile hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren nicht glaubhaft gemacht. Zwar verweist sie auf den Gesichtspunkt der amtsangemessenen Beschäftigung, welcher im Grundsatz auch im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sicherungsfähig ist. Jedoch rechtfertigt nicht jegliche nicht mehr in vollem Umfange amtsangemessene Beschäftigung automatisch die Annahme eines Anordnungsgrundes für eine erstrebte Regelungsanordnung. Vielmehr ist auch in diesem Zusammenhang eine an den konkreten Umständen des Einzelfalles ausgerichtete Zumutbarkeitsprüfung geboten. Im Rahmen dieser Prüfung hängt die Frage der Zumutbarkeit einer - unterstellt - zeitweise unterwertigen Beschäftigung eines Beamten nicht isoliert von der Länge des hinnehmbaren Zeitraums, sondern zunächst einmal maßgeblich von der Schwere des gerügten Eingriffs in die betreffende Rechtsstellung ab. Dabei kann sich eine besondere Schwere des Eingriffs insbesondere aus einer Unterwertigkeit um mehrere Laufbahnstufen ergeben.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Juli 2000 - 12 B 517/00 - und vom 5. Oktober 2000 - 12 B 1054/00 -.
Je geringer demgegenüber die Schwere des Eingriffs ist, umso eher ist dem betroffenen Beamten auch über eine längere Zeit (z.B. mehrere Jahre) ein Abwarten des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens zuzumuten.
Ausgehend von diesen Grundsätzen, lässt sich im vorliegenden Fall eine besondere Schwere der Betroffenheit der Antragstellerin nicht einmal ansatzweise feststellen. Unstreitig sind dem im Zusammenhang mit der Umsetzungsmaßnahme neugebildeten Dienstposten, den die Antragstellerin besetzen soll, jedenfalls zur Hälfte Aufgaben zugeordnet, welche nach der Besoldungsgruppe A 11 bewertet sind (Gleichstellungsbeauftragte); nur für den übrigen Teil (Abfallberaterin) stellt sich hier die Frage, ob eine Wahrnehmung von Aufgaben der nächstniedrigeren Stufe, also der Besoldungsgruppe A 10, vorliegt. Damit bleibt die Antragstellerin zu einem wesentlichen Umfang entsprechend dem von ihr bekleideten Statusamt und überdies in ihrem bisherigen Aufgabengebiet eingesetzt. Dafür, dass sie im Falle einer Realisierung der Umsetzungsmaßnahme bis zum Abschluss eines gegebenenfalls auch Jahre dauernden Hauptsacheverfahrens in sonstiger Weise unzumutbare Nachteile erleiden würde, ist konkret weder etwas vorgetragen noch ersichtlich. Die lange Laufzeit eines Hauptsacheverfahrens reicht für sich genommen noch nicht aus, um - jedenfalls in Fällen der Vorwegnahme der Hauptsache - einen solchen Nachteil zu begründen.
Vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Juni 2001 - 1 B 347/01 -.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3, 20 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 1737/99 · 21.12.1999Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Beschwerde wegen fehlender Zulassungsgründe
- Oberverwaltungsgericht NRW · 12 B 1054/00 · 05.10.2000Zulassungsantrag und Eilantrag gegen beamtenrechtliche Umsetzung abgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 B 347/01 · 11.06.2001Zulassungsantrag und Eilrechtsschutz bei Besetzung eines Dienstpostens abgelehnt
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 6 B 733/07 · 27.06.2007Beschwerde gegen einstweilige Rückumsetzung als Vorwegnahme der Hauptsache zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 B 1130/10 · 09.02.2011Eilrechtsschutz gegen beamtenrechtliche Umsetzung: fehlender Anordnungsgrund
- VG · M 5 E 21.6337 · 26.01.2022Einstweilige Anordnung: Amtstierarzt muss vorübergehend als Fachassistent im Schlachthof arbeiten
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 2 L 350/07 · 08.08.2007Eilantrag: Abberufung der Gleichstellungsbeauftragten vor Ablauf der Amtszeit rechtswidrig
- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 B 631/18 · 21.01.2019Eilrechtsschutz gegen beamtenrechtliche Umsetzung: kein Anordnungsgrund
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 1013/14 · 30.09.2014Einstweilige Anordnung zur Entsorgung von Bordabfällen (Kat. 1) am Flughafen abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 B 1329/17 · 09.07.2018Eilrechtsschutz gegen beamtenrechtliche Umsetzung: keine „Strafumsetzung“
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