Einstellung des Verfahrens, Kostenentscheidung und Wirkungslosigkeit vorinstanzlicher Entscheidungen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 A 836/09
- Datum
- 02.08.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2012:0802.1A836.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Verwaltungsverfahren durch Beschluss einstellen.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten dem Kläger auferlegen und eine Kostenentscheidung treffen.
Vorinstanzliche Urteile oder Beschlüsse können durch späteren Beschluss für wirkungslos erklärt werden; hiervon kann die Streitwertfestsetzung ausgenommen sein.
Ein Beschluss kann gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 1 A 836/09
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. März 2009 – 10 K 4501/08 – und der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2012 – 1 A 836/09 – sind mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).