Verwerfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen Frist- und Vertretungsmängeln
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 A 608/22.A
- Datum
- 05.04.2022
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:0405.1A608.22A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 AsylG muss innerhalb der dort bestimmten Monatsfrist form- und fristgerecht gestellt werden; nach Fristablauf eingereichte Erklärungen sind unwirksam.
Die Erhebung eines Antrags auf Zulassung der Berufung im Verwaltungsprozess kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen nach § 67 Abs. 4 VwGO sonst zugelassenen Bevollmächtigten erfolgen; eine Vertretung durch nicht zugelassene Personen genügt nicht.
Hinweise in der Rechtsmittelbelehrung über Frist- und Vertretungserfordernisse binden; die Nichtbeachtung dieser Belehrung kann zur Unzulässigkeit des Rechtsmittels führen.
Bei Verwerfung des Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; gesonderte Gerichtskosten können nach spezialgesetzlichen Regelungen entfallen (z. B. § 83b AsylG).
Ein unanfechtbarer Beschluss über die Unzulässigkeit macht das Urteil der Vorinstanz rechtskräftig (§ 80 AsylG, § 78 Abs. 5 AsylG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 K 1644/20.A
Tenor
Das im wohlverstandenen Interesse des Klägers als Antrag auf Zulassung der Berufung gewertete Rechtsmittel wird als unzulässig verworfen. Der Antrag wurde innerhalb der einmonatigen Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG, die hier angesichts der am 15. Februar 2022 erfolgten Zustellung des angefochtenen Urteils an den (vormaligen) Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB am 15. März 2022 abgelaufen ist, nicht wirksam gestellt. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 7 i. V. m. Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO muss der Antrag auf Zulassung der Berufung – hier nur in Betracht kommend – durch einen Rechtsanwalt oder durch einen nach den vorgenannten Vorschriften sonst zugelassenen Bevollmächtigten gestellt werden. Das ist vorliegend nicht geschehen, obwohl in der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auf das Vertretungserfordernis hingewiesen worden ist.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).