Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung verworfen: unzureichende Zulassungsbegründung (§78 Abs.4 S.4 AsylG)

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 A 368/26.A
Datum
30.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0430.1A368.26A.00
Quelle
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts; das OVG verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig. Zentrales Rechtsproblem ist, ob das Zulassungsvorbringen den Darlegungsanforderungen des §78 Abs.4 Satz 4 AsylG genügt. Das Gericht bejaht dies nicht, weil die Begründung keine konkrete, fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil enthält. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassungsbegründung nach §78 Abs.4 Satz 4 AsylG muss die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, konkret und fallbezogen darlegen, sodass das Gericht allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen kann.

2

Das bloße Aufwerfen einer allgemein‑rechtlichen Fragestellung begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylG, wenn die Beantwortung der Frage von der individuellen Sach- und Aussagesituation im Einzelfall abhängt.

3

Ein Zulassungsantrag ist unzulässig zu verwerfen, wenn das Vorbringen die in §78 Abs.4 Satz 4 AsylG geforderten konkreten Darlegungen nicht enthält und damit keine tragfähige Grundlage für eine Zulassungsentscheidung bietet.

4

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die unterliegende Partei nach §154 Abs.2 VwGO; nach §83b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­21 K 9234/24.A

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen.

Das Zulassungsvorbringen der Klägerin genügt bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auf­fassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, darzulegen. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein auf­grund der Zulassungsbegründung die Zulassungs­frage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2025 - 1 A 988/25.A -, juris, Rn. 2; ferner Bergmann/Keller, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025, AsylG § 78 Rn. 35, sowie - zur inhaltsgleichen Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 124a Rn. 186, 194). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Antragsbegründung der anwaltlich ver­tretenen Klägerin offensichtlich nicht gerecht.

Soweit diese eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, ist die von ihr formulierte Frage, inwiefern die Abweichungen der Angaben „der Kläger“ (gemeint: der Klägerin) ein Hinweis auf die Wahrheit sind, von vorneherein keiner allge­meinen, vom konkreten Einzelfall losgelösten Prognose zugänglich. Die Bejahung oder Verneinung hängt alleine von der individuellen Aussagesituation und von der Würdigung des Verwaltungsgerichts im Einzelfall ab. Dies belegt eindeutig auch die diesbezügliche Zulassungsbegründung.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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