Treffer
OVG NRW Beschluss

Asylverfahren: Unbegründeter Antrag auf Berufungszulassung unzulässig

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 A 3170/25.A
Datum
06.01.2025
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0106.1A3170.25A.00
Quelle
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil des Verwaltungsgerichts Minden. Sie benannte innerhalb der Monatsfrist lediglich den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, ohne diesen zu erläutern. Die angekündigte Begründung ging erst nach Ablauf der zugleich geltenden Antrags- und Begründungsfrist ein. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Antrag daher als unzulässig; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren muss innerhalb eines Monats nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung gestellt und den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet werden.

2

Die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes genügt nicht; es müssen innerhalb der Frist die Gründe dargelegt werden, aus denen die Berufung zugelassen werden soll.

3

Eine angekündigte, aber erst nach Ablauf der Antrags- und Begründungsfrist eingereichte Zulassungsbegründung kann den fristgerechten Begründungsmangel nicht heilen.

4

Bei zutreffender Rechtsmittelbelehrung trägt die antragstellende Partei die Folgen einer nicht fristgerecht eingereichten ausreichenden Zulassungsbegründung.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, ­15 K 1091/25.A

Rubrum

1

1 A 3170/25.A ­

2

­15 K 1091/25.A ­Minden

3

Beschluss

4

In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Asylrechts (Angola);­

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hier: Antrag auf Zulassung der Berufung

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hat der 1. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 6. Januar 2026

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durch

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die Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Keller,

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den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  Viegener,

19

den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr.  Eilenbrock

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auf den Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ­gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 2025

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beschlossen:

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Er wurde innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstins­tanzlichen Entscheidung (24. Oktober 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24. November 2025 endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet.

23

In der fristgerecht vorgelegten Antragsschrift vom 19. November 2025 hat die Klägerin zwar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benannt, die Gründe hierfür aber nicht näher ausgeführt und damit die Gründe, aus denen die Berufung nach ihrer Auffassung zuzulassen sei, nicht ansatzweise dargelegt. Soweit sie in ihrer Antrags­schrift eine ausführliche Zulassungsbegründung ausdrücklich angekündigt hat, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt; der weitere Schriftsatz vom 26. November 2025 ging erst am 30. November 2025, d. h. nach Fristablauf, bei Gericht ein.

24

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulas­sungsbegründung einschließlich der Frist ist die Klägerin in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

25

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

26

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

27

Keller Dr. Viegener Dr. Eilenbrock

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen. Er wurde innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstins­tanzlichen Entscheidung (24. Oktober 2025) gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 24. November 2025 endete, nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend begründet.

In der fristgerecht vorgelegten Antragsschrift vom 19. November 2025 hat die Klägerin zwar den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung benannt, die Gründe hierfür aber nicht näher ausgeführt und damit die Gründe, aus denen die Berufung nach ihrer Auffassung zuzulassen sei, nicht ansatzweise dargelegt. Soweit sie in ihrer Antrags­schrift eine ausführliche Zulassungsbegründung ausdrücklich angekündigt hat, ist eine solche bis zum Ablauf der Antragsbegründungsfrist nicht erfolgt; der weitere Schriftsatz vom 26. November 2025 ging erst am 30. November 2025, d. h. nach Fristablauf, bei Gericht ein.

Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulas­sungsbegründung einschließlich der Frist ist die Klägerin in der dem angegriffenen Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).