Einstellung des Asylverfahrens; Urteil des VG Köln für wirkungslos erklärt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 A 1907/22.A
- Datum
- 20.07.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:0720.1A1907.22A.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verfahren kann durch Beschluss eingestellt werden; mit der Einstellung kann die Vorinstanzentscheidung für die Beteiligten für wirkungslos erklärt werden.
Das Gericht kann bei Einstellung des Verfahrens über die Verteilung der Verfahrenskosten entscheiden; zugleich kann die Erhebung von Gerichtskosten entfallen.
Ein Beschluss, der gemäß § 80 AsylG ergeht, ist unanfechtbar.
Die Erklärung der Wirkungslosigkeit eines Urteils beseitigt dessen prozessuale Wirkungen gegenüber den Beteiligten, ohne dass der Tenor notwendigerweise inhaltliche materielle Feststellungen enthalten muss.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 5890/19.A
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2022 ist wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).