Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 A 1854/19.A
- Datum
- 06.05.2020
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0506.1A1854.19A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 AsylG nur zuzulassen, wenn die Sache eine konkrete, noch ungeklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung sowohl für die Entscheidung der Vorinstanz als auch für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts von wesentlicher Bedeutung ist.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung muss der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Frage sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert die Benennung konkreter Anhaltspunkte (z. B. gegensätzliche Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen), die eine abweichende Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen wahrscheinlich erscheinen lassen.
Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte die vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen auf ihre Validität zu überprüfen oder eigene Nachforschungen anzustellen, um dem Rechtsmittelsteller günstige Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Kostenentscheidungen im Zulassungsverfahren beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit des Asylverfahrens kann sich aus § 83b AsylG ergeben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1184/18.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019– 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
Dementsprechend ist es nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für den Kläger günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
Vgl. zum Ganzen: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
Gemessen an diesen Darlegungsanforderungen rechtfertigt die von dem Kläger allein für grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage,
ob er tatsächlich Schutz gegen terroristische Gruppierungen erlangen kann angesichts der derzeitigen politischen Situation in Algerien,
auch bei deren sinngemäßem, über den lediglich angesprochenen Einzelfall des Klägers hinausweisenden Verständnis nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Zur Begründung hat der Kläger nur ausgeführt, nach dem Sturz des Staatspräsidenten (offenbar gemeint: Rücktritt des Staatspräsidenten Bouteflika am 2. April 2019) sei kein Wille (des Staates) mehr erkennbar, Schutz gegen terroristische Gruppierungen zu bieten. Dieses pauschale Vorbringen setzt der gerügten Einschätzung des Verwaltungsgerichts, nach der der Kläger staatlichen Schutz erlangen kann und sich unabhängig davon auf interne Schutzmöglichkeiten verweisen lassen muss (S. 7 f. des durch das Urteil in Bezug genommenen Gerichtsbescheids vom 2. Januar 2019), keine Quellen oder Erkenntnismittel entgegen, die die Behauptung des Klägers stützen oder die Einschätzung des Verwaltungsgerichts erschüttern könnten.
Im Ergebnis macht der Kläger mit seinem Vorbringen, der algerische Staat biete ihm keinen Schutz gegen terroristische Gruppierungen, allein ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Hierbei handelt es sich jedoch von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Zitiert (1)
Zitiert von (30)
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