Zulassung der Berufung unzulässig verworfen wegen unzureichendem Zulassungsvorbringen nach §78 AsylG
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 A 1842/25.A
- Datum
- 04.08.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:0804.1A1842.25A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylG setzt ein schriftliches Zulassungsvorbringen voraus, das die in § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG geforderten Darlegungen erfüllt.
Ein Vorbringen, das lediglich „ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung geltend macht (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), begründet nicht ohne Weiteres einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Erfüllt das Zulassungsvorbringen die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzulässig zu verwerfen.
Im Zulassungsverfahren trägt der Antragsteller die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO; nach § 83b AsylG werden keine Gerichtskosten erhoben.
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.
Der anwaltlich vertretene Kläger macht mit seinem Zulassungsvorbringen explizit allein „ernste“ (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides – entsprechend der Regelung in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – geltend. Hierbei handelt es sich aber von vornherein nicht um einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG analog).