Zulassungsantrag zur Berufung in Asylsache wegen fristloser Unbegründetheit verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 A 1541/22.A
- Datum
- 18.01.2023
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:0118.1A1541.22A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung in Asylsachen erfordert eine substantiiert vorgetragene Zulassungsbegründung innerhalb der gesetzlich bestimmten Antrags- und Antragsbegründungsfrist; bleibt eine solche aus, ist der Zulassungsantrag unzulässig.
Für den Beginn und das Ende der Frist zur Zulassungsbegründung gilt die Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung als maßgeblicher Zeitpunkt; die Fristberechnung richtet sich nach den für Zustellungen geltenden Vorschriften.
Wurde der Kläger in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend auf Frist und Form der Zulassungsbegründung hingewiesen, entbindet dies nicht von der Pflicht, die Begründung fristgerecht und substantiiert vorzutragen; das Rechtsmittel ist bei Unterbleiben zu verwerfen.
Bei Verwerfung des Zulassungsantrags trifft den Antragsteller die Kostentragungspflicht des Zulassungsverfahrens, sofern dies gesetzlich vorgesehen ist; besondere gesetzliche Regelungen können hingegen Gerichtskosten ausschließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 3 K 3287/22.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von zwei Wochen (vgl. § 78 Abs. 4 Sätze 1 und 4, Abs. 7 AsylG i. V. m. § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung (7. Juli 2022) gemäß § 56 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 21. Juli 2022 endete, nicht begründet worden ist.
Auf die gesetzlichen Anforderungen an die Zulassungsbegründung einschließlich der Frist ist der Kläger in der dem angegriffenen Gerichtsbescheid beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG entsprechend).