Zulassungsantrag zur Berufung verworfen — unzureichende Darlegung nach §78 AsylG
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 1. Senat
- Aktenzeichen
- 1 A 1204/26.A
- Datum
- 06.05.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.1A1204.26A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt es daran, ist PKH zu versagen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Ein Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren nach §78 Abs.4 AsylG muss innerhalb der Frist nicht nur gestellt, sondern auch substantiiert begründet werden; bloßes Benennen eines Zulassungsgrundes genügt nicht.
Bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) ist konkret eine Rechts- oder Tatsachenfrage zu benennen und darzulegen, weshalb sie klärungsbedürftig, klärungsfähig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.
Erfolgt die Antragsbegründung innerhalb der Monatsfrist nicht in der gesetzlich geforderten, fallbezogenen Weise, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen; die Kostenfolge richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO, Gerichtskosten nach §83b AsylG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 14 K 4679/23.A
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus P. wird als unbegründet abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegründungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 31. März 2026 in Anwendung der §§ 56 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 und 3 BGB am 30. April 2026 abgelaufen ist, nicht in ausreichender Weise begründet worden ist.
Mit der allein - fristgerecht - vorgelegten Antragsschrift vom 30. April 2026 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind in dem (Zulassungs-)Antrag die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, „darzulegen“. Das verlangt einen Vortrag, der unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG im Streitfall vorliegen sollen. Dementsprechend obliegt es dem Rechtsmittelführer in dem - hier gegebenen - Fall, dass er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, eine Rechts- und/oder Tatsachenfrage zu formulieren sowie konkret auszuführen, weshalb die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und aus welchem Grund ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.
Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Vortrag des Klägers in der Antragsschrift, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, ersichtlich nicht. Er beschränkt sich nämlich darauf, den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG lediglich zu benennen. Die erforderliche Darlegung ergibt sich auch nicht aus den sich anschließenden, erkennbar einzelfallbezogenen Ausführungen des Klägers, er nehme auf sein Verfolgungsvorbringen im Asylerstverfahren Bezug und unterliege einer Verfolgung in Algerien jetzt insbesondere auch deshalb, weil er sich schon lange (seit 2014; Ergänzung des Senats) in Deutschland aufhalte und nun auch Vater eines (am 28. September 2024 geborenen; Ergänzung des Senats) deutschen Kindes sei. Entsprechendes gilt für die ansonsten nur noch aufgestellte, zudem substanzlose Behauptung des Klägers, er sei, wie er dem Ausländeramt gegenüber schon mehrfach nachgewiesen habe, im Übrigen „krank“.
Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforderungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.