Treffer
OVG NRW Beschluss

Zulassungsantrag zur Berufung verworfen — unzureichende Darlegung nach §78 AsylG

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 A 1204/26.A
Datum
06.05.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0506.1A1204.26A.00
Quelle
Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe und die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Asylurteil. Das OVG lehnte PKH mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg ab und verworf den Zulassungsantrag als unzulässig, weil die binnen Monatsfrist eingereichte Antragschrift die fallbezogene Darlegung nach §78 Abs.4 AsylG nicht enthielt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; das Urteil des VG wird rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt hinreichende Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus; fehlt es daran, ist PKH zu versagen (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Ein Zulassungsantrag zur Berufung im Asylverfahren nach §78 Abs.4 AsylG muss innerhalb der Frist nicht nur gestellt, sondern auch substantiiert begründet werden; bloßes Benennen eines Zulassungsgrundes genügt nicht.

3

Bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung (§78 Abs.3 Nr.1 AsylG) ist konkret eine Rechts- oder Tatsachenfrage zu benennen und darzulegen, weshalb sie klärungsbedürftig, klärungsfähig und von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung ist.

4

Erfolgt die Antragsbegründung innerhalb der Monatsfrist nicht in der gesetzlich geforderten, fallbezogenen Weise, ist der Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen; die Kostenfolge richtet sich nach §154 Abs.2 VwGO, Gerichtskosten nach §83b AsylG.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­14 K 4679/23.A

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. aus P. wird als unbegründet abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegrün­dungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 31. März 2026 in Anwendung der §§ 56 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 und 3 BGB am 30. April 2026 abgelaufen ist, nicht in ausreichender Weise begründet worden ist.

Mit der allein - fristgerecht - vorgelegten Antrags­schrift vom 30. April 2026 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderun­gen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar­gelegt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind in dem (Zulassungs-)Antrag die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, „darzulegen“. Das verlangt einen Vortrag, der unter konkreter Aus­einandersetzung mit dem ange­fochtenen Urteil fall­bezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG im Streitfall vorliegen sollen. Dementsprechend obliegt es dem Rechtsmittelführer in dem - hier gegebe­nen - Fall, dass er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG gel­tend macht, eine Rechts- und/oder Tatsachenfrage zu formulieren sowie konkret auszuführen, weshalb die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klä­rungsfähig ist und aus welchem Grund ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Diesen Darlegungsanforderungen genügt der Vortrag des Klägers in der Antragsschrift, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung, ersichtlich nicht. Er beschränkt sich nämlich darauf, den Zulas­sungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG lediglich zu benennen. Die erforderliche Darlegung ergibt sich auch nicht aus den sich anschließenden, erkennbar einzelfallbezogenen Ausführungen des Klägers, er nehme auf sein Verfolgungsvorbringen im Asylerstverfahren Bezug und unterliege einer Verfolgung in Algerien jetzt insbesondere auch deshalb, weil er sich schon lange (seit 2014; Ergänzung des Senats) in Deutschland aufhalte und nun auch Vater eines (am 28. September 2024 geborenen; Ergänzung des Senats) deutschen Kindes sei. Entsprechendes gilt für die ansonsten nur noch aufgestellte, zudem substanzlose Behauptung des Klägers, er sei, wie er dem Ausländeramt gegenüber schon mehrfach nachgewiesen habe, im Übrigen „krank“.

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforde­rungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.

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