Treffer
OVG NRW Beschluss

Asylverfahren: Unzureichende Begründung des Berufungszulassungsantrags

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
1. Senat
Aktenzeichen
1 A 1042/26.A
Datum
20.04.2026
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0420.1A1042.26A.00
Quelle
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Asylverfahren. Innerhalb der einmonatigen Antrags- und Begründungsfrist berief er sich lediglich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Das Oberverwaltungsgericht verwarf den Antrag als unzulässig, weil weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch deren Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und Einzelfallüberschreitung dargelegt wurden. Das erstinstanzliche Urteil wurde damit rechtskräftig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG erfordert eine fallbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil und die konkrete Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes.

2

Die bloße Benennung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache genügt den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht.

3

Wer sich auf die grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG beruft, muss eine konkrete Rechts- und/oder Tatsachenfrage formulieren sowie ihre Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit und über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung erläutern.

4

Wird ein Berufungszulassungsantrag nicht innerhalb der einmonatigen Antrags- und Begründungsfrist ausreichend begründet, ist er als unzulässig zu verwerfen.

5

Mit der Ablehnung eines Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil nach § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 14 K 7209/25.A

Tenor

Der Antrag wird als unzulässig verworfen, weil er innerhalb der Antrags- und zugleich Antragsbegrün­dungsfrist von einem Monat (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG), welche ausgehend vom Datum der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung am 17. März 2026 am 17. April 2026 abgelaufen ist, nicht in ausreichender Weise begründet worden ist.

Mit der allein - fristgerecht - vorgelegten Antragsschrift vom 10. April 2026 hat der Kläger einen Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG nicht den Anforderun­gen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar­gelegt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift sind in dem (Zulassungs-)Antrag die Gründe, aus denen die Berufung (nach der Auffassung des Rechtsmittelführers) zuzulassen ist, „darzulegen“. Das verlangt einen Vortrag, der unter konkreter Aus­einandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fall­bezogen erläutert, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes i. S. v. § 78 Abs. 3 AsylG im Streitfall vorliegen sollen. Dementsprechend obliegt es dem Rechtsmittelführer in dem - hier gegebenen - Fall, dass er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG geltend macht, eine Rechts- und/oder Tatsachenfrage zu formulieren sowie konkret auszuführen, weshalb die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und aus welchem Grund ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt.

Diesen Darlegungsanforderungen genügen die Ausführungen des Antragstellers in der Antragsschrift, er berufe sich zur Begründung (seines Antrags) auf die besondere Bedeutung der Sache, ersichtlich nicht. Sie beschränken sich nämlich darauf, den Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG lediglich zu benennen.

Auf die insoweit bestehenden gesetzlichen Anforde­rungen einschließlich der Fristen ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung, die dem angegriffenen Urteil beigefügt ist, zutreffend hingewiesen worden.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts gemäß § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG rechtskräftig.