Streitwertbeschwerde in schulischem Eilverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 E 841/18
- Datum
- 28.12.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:1228.19E841.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozessbevollmächtigte sind gemäß § 32 Abs. 2 RVG befugt, auch aus eigenem Recht eine Streitwertbeschwerde zu erheben.
Eine Erhöhung des Streitwerts nach Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs 2013 kommt in schulrechtlichen Eilverfahren nur bei zeitlich abschließenden oder rechtlich endgültigen Maßnahmen in Betracht.
Bei zukunftsoffenen oder bloß vorläufigen schulrechtlichen Maßnahmen, deren Regelungswirkungen im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigierbar sind, bleibt es bei dem halben Auffangwert nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs.
Eine einstweilige Regelungsanordnung begründet keine endgültige Vorwegnahme der Hauptsache, wenn ihre Wirkungen zeitlich auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens beschränkt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 8 L 840/18
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere sind die Prozessbevollmächtigten der Antragsteller gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht die Streitwertbeschwerde zu erheben.
Die Streitwertbeschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.
In schulrechtlichen Eilverfahren macht der Senat von der in Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges 2013 vorgeschlagenen Streitwertanhebung nur dann Gebrauch, wenn der Streitgegenstand eine zeitlich abschließende schulrechtliche Maßnahme oder eine tatsächlich und rechtlich endgültige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft (z. B. Teilnahme an einer Skifreizeit, Unterrichtsbefreiung oder -ausschluss für 2 Wochen). Geht es hingegen um eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache, bei der die Eilentscheidung auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigiert werden kann (Schulaufnahme, Nichtversetzung, Zulassung zur Abiturprüfung), verbleibt es danach bei der Regel des hälftigen Auffangwertes nach Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges 2013.
OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2017 ‑ 19 E 797/16 ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. Nachw. (Schulaufnahme).
Entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller hätte der Erlass der begehrten einstweiligen Regelungsanordnungen nicht zu einer endgültigen Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung geführt. Deren Regelungswirkungen wären zeitlich auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens beschränkt gewesen. Ob dessen Abschluss auch vor Ablauf des Schuljahres zu erwarten gewesen wäre, ist unerheblich. Eine vergleichbare Interessenlage mit den in der Beschwerdeschrift angeführten Fällen, in denen um die vorläufige Zulassung zum Hochschulstudium gestritten wird, besteht nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).