Beschwerde gegen Ablehnung von Prozesskostenhilfe bei Schulaufnahme zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 E 707/16
- Datum
- 30.11.2016
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2016:1130.19E707.16.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht aufweist; die Prüfung richtet sich nach § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO.
Ein Verwaltungsakt leidet an einem Begründungsmangel und ist offensichtlich rechtswidrig, wenn er keine wesentlichen tatsächlichen Angaben (z. B. Zahl der angemeldeten/aufgenommenen Schüler, Aufnahmekapazität, angewandte Aufnahmekriterien) enthält.
Ein nachträglicher, ausführlich begründeter Widerspruchsbescheid der Verwaltungsbehörde kann einen ursprünglichen Begründungsmangel heilen, sofern er die fehlenden Angaben ersetzt und die Entscheidung substantiiert darlegt.
Die Kostenentscheidung in Verfahren über Prozesskostenhilfe und deren Beschwerde richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO; bei Zurückweisung trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1911/16
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Diese Rechtsauffassung trifft zu. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, der Begründung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 27. April 2016 und ihrer Beschwerdeerwiderung vom 29. September 2016. In ihnen sind die Klagegründe und die wesentlichen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände des Klägers zur Bestimmung der Aufnahmekapazität in der fünfzügigen Jahrgangsstufe 5 der Gesamtschule M. und zu den Aufnahmekriterien rechtlich zutreffend und durchgreifend entkräftet.
Ergänzend ist anzuführen, dass der nur pauschal begründete Bescheid des Schulleiters der Gesamtschule vom 10. Februar 2016 wegen eines Begründungsmangels gemäß § 39 Abs. 1 VwVfG NRW offensichtlich rechtswidrig war, weil er weder die Zahlen der angemeldeten und der aufgenommenen Schüler noch die Aufnahmekapazität und die angewendeten Aufnahmekriterien mitteilt.
Zum Begründungserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2016 ‑ 19 B 283/16 ‑, juris, Rdn. 16.
Diesen Mangel hat die Bezirksregierung N. in dem ausführlich begründeten Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2016 nach § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).