Keine doppelte Erstattung von Anwaltsgebühren in Ausgangs- und Abänderungsverfahren nach § 80 VwGO
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 E 524/14.A
- Datum
- 14.05.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2014:0514.19E524.14A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die typisierende und pauschalisierende Regelung der §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt eine erneute Erstattung bereits im Ausgangsverfahren entstandener und festgesetzter Anwaltsgebühren in einem späteren Abänderungsverfahren zur selben Angelegenheit aus.
Eine Ausnahmeregelung, die eine Doppelvergütung im Falle wiederholter Tätigkeit desselben Rechtsanwalts in der ‚gleichen Angelegenheit‘ zuließe, ist im RVG nicht vorgesehen.
Für die Anwendung des Ausschlusses der erneuten Gebührenerstattung kommt es nicht auf den Umfang der Begründung des Antrags im Abänderungsverfahren an.
Die Kosten des Rechtsmittel- bzw. Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragssteller aufzuerlegen, wenn die Beschwerde bzw. das Rechtsmittel unbegründet ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 19 L 262/14.A
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Sie ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses unbegründet. Die typisierende und pauschalisierende Regelung in §§ 15 Abs. 2, 16 Nr. 5 RVG schließt es aus, dass der sowohl im Ausgangsverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO als auch in einem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO als „derselben Angelegenheit“ tätige Rechtsanwalt seine bereits im Ausgangsverfahren entstandenen (und festgesetzten) Gebühren im Abänderungsverfahren nochmals erstattet verlangen kann (vgl. ergänzend zu den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8. November 2011 – 8 S 1247/11 -, juris, Rdn. 16, 18; BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 7 KSt 6/03, 7 VR 1/02 -, juris, Rdn. 1 – 3, zu der entsprechenden vorausgegangenen Regelung in § 114 Abs. 6 iVm § 40 Abs. 2 BRAGO). Eine Ausnahme sieht das RVG nicht vor. Auf den Umfang der Antragsbegründung für das Abänderungsverfahren kommt es entgegen dem Beschwerdeeinwand nicht an.
Der Antragssteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Zitiert von (12)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 275/18.A · 13.07.2018Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Kein erneuter Anspruch auf Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren
- Oberverwaltungsgericht NRW · 11 E 909/14.A · 15.09.2014Beschwerdeverwerfung: Rechtsmittelausschluss nach § 80 AsylVfG
- Verwaltungsgericht Minden · 12 L 1063/18.A · 13.11.2018Kostenfestsetzung im Abänderungsverfahren (§ 80 VwGO) abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 L 1184/19.A · 03.09.2019Kostenfestsetzung: Keine neue Verfahrensgebühr im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO
- Oberverwaltungsgericht NRW · 1 B 375/22.A · 07.02.2023Erstattung von Anwaltsgebühren bei §80 Abs.5 und Abs.7 VwGO: Verfahren sind dieselbe Angelegenheit
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 L 1610/14.A · 23.10.2014Kostenfestsetzung nach § 80 Abs. 7 VwGO: Anwaltswechsel in derselben Angelegenheit
- Verwaltungsgericht Aachen · 5 L 295/15.A · 13.01.2016Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Keine Erstattung von Anwaltsgebühren im Abänderungsverfahren
- Verwaltungsgericht Minden · 10 L 1139/18.A · 29.05.2019Festsetzung von Anwaltskosten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO
- Verwaltungsgericht Köln · 4 L 1774/18.A · 19.07.2019Erinnerung gegen Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Anwaltsgebühren im Abänderungsverfahren
- Verwaltungsgericht Minden · 4 L 1302/15.A · 29.05.2019Festsetzung von Anwaltskosten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 1a L 1642/22.A · 06.09.2023Kostenfestsetzung: Keine Verfahrensgebühr im § 80 Abs. 7 VwGO-Verfahren bei Vorbefassung
- Verwaltungsgericht Minden · 12 L 386/19.A · 05.08.2019Festsetzung von Anwaltskosten im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO