Treffer
OVG NRW Beschluss

Unstatthafte Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen fehlender Erklärung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
19 E 252/26
Datum
09.04.2026
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2026:0409.19E252.26.00
Quelle
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ein. Dieses hatte den Antrag allein wegen der trotz Aufforderung nicht vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Da damit ausschließlich die wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint worden waren, ist die Beschwerde nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Das Oberverwaltungsgericht verwarf sie und legte dem Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.

2

Die gesetzlich vorgeschriebene formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

3

Wird Prozesskostenhilfe allein wegen fehlender Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgelehnt, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vor.

4

Eine Prozesskostenhilfebeschwerde, die nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, ist als unstatthaft zu verwerfen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, ­8 K 382/26

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah­rens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht lediglich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt mit der alleinigen Begründung, der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung keine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt, deren Benutzung gesetzlich vorgeschrieben sei. Zur weiteren Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtschutzgesuchs (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Auf die Unanfechtbarkeit seiner Entschei­dung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß hingewiesen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).