Unstatthafte Beschwerde gegen PKH-Ablehnung wegen fehlender Erklärung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 E 252/26
- Datum
- 09.04.2026
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0409.19E252.26.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen verneint hat.
Die gesetzlich vorgeschriebene formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist eine Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Wird Prozesskostenhilfe allein wegen fehlender Vorlage der Erklärung nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO abgelehnt, liegt keine beschwerdefähige Entscheidung über die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung vor.
Eine Prozesskostenhilfebeschwerde, die nach § 146 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen ist, ist als unstatthaft zu verwerfen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 382/26
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde des Klägers ist gemäß § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft. Nach dieser Vorschrift kann ein Beschluss, mit dem das Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, dann nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht lediglich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers abgelehnt mit der alleinigen Begründung, der Kläger habe trotz entsprechender Aufforderung keine formularmäßige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgelegt, deren Benutzung gesetzlich vorgeschrieben sei. Zur weiteren Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, die hinreichende Erfolgsaussicht des Rechtschutzgesuchs (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), hat sich das Verwaltungsgericht nicht geäußert. Auf die Unanfechtbarkeit seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss ordnungsgemäß hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).