Streitwertfestsetzung bei Lehramtsprüfungen: Pauschalwert 40.000 €
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 E 155/19
- Datum
- 30.04.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0430.19E155.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung für Klagen auf Feststellung des Bestehens einer Staats- oder Wiederholungsprüfung, die den Zugang zum Lehrerberuf eröffnet, bemisst sich die Bedeutung der Sache nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes.
Zur Abgrenzung des Streitwerts kann der Wert der streitigen Prüfungsbefugnis in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs pauschal nach dem Jahresverdienst bestimmt werden.
Für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG kann ein einheitlicher Bruttopauschalbetrag angesetzt werden, ohne nach besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen zu differenzieren.
Die Beschwerdeinstanz kann eine abweichende Streitwertfestsetzung der Vorinstanz ändern und eine Gerichtsgebührenfreiheit des Beschwerdeverfahrens nach § 68 Abs. 3 GKG anordnen, sofern die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 17146/17
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das Klageverfahren wird auf 40.000,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Es bedarf der Streitwertänderung, weil der Senat seit 2014 die Bedeutung des Bestehens der den Zugang zum Lehrerberuf eröffnenden Staats- oder Wiederholungsprüfung, auf die es nach den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung ankommt, in Anlehnung an Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes bemisst. Diesen Jahreswert nimmt der Senat pauschal als Bruttobetrag für alle Lehramtsbefähigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 LABG und ohne Differenzierung nach den besoldungs- oder vergütungsrelevanten persönlichen Umständen der jeweiligen einzelnen Kläger (Familienstand, Anzahl der Kinder) mit 40.000,00 Euro an.
OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Juli 2018 ‑ 19 E 217/18 ‑; vom 9. April 2018 ‑ 19 A 573/17 ‑; vom 7. August 2017 ‑ 19 A 1451/15 ‑, juris; vom 15. September 2017 ‑ 19 A 1367/15 ‑, juris, Rn. 10; vom 6. August 2015 ‑ 19 E 664/15 ‑, vom 1. April 2015 ‑ 19 A 466/15 ‑, und vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 ‑, juris, Rn. 41 ff.
Die vom Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 13. Februar 2019 zur Begründung seiner abweichenden Auffassung angeführten Argumente hat der Senat bei seiner Beschlussfassung zur Änderung der früheren Streitwertpraxis mitberücksichtigt und für nicht durchgreifend erachtet.
Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).