Beschwerde gegen Erstattung von Schülerfahrkosten wegen Ganztagsbetreuung und ADHS abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 E 1033/10
- Datum
- 04.08.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0804.19E1033.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Persönliche Lebensumstände und gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Schülers begründen nicht ohne Weiteres schulorganisatorische Gründe i.S.d. § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW, die den Besuch der nächstgelegenen Schule ausschließen.
Der Wunsch nach Ganztagsbetreuung begründet keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten; für Ganztagsschulen stellt § 9 Abs. 7 SchfkVO NRW ausdrücklich klar, dass kein weitergehender Erstattungsanspruch besteht.
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten lässt sich nicht aus dem Grundgesetz ableiten; die Kostenübernahme gehört zum Ermessen des Landes.
Die unterlegene Partei kann im Beschwerdeverfahren die Kosten nach § 154 Abs. 2 VwGO auferlegt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1776/10
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die persönlichen Lebensumstände der Klägerin und ihres Sohnes P. , insbesondere seine ADHS-Erkrankung, und die gewünschte Ganztagsbetreuung in der Schule keine dem Besuch der nächstgelegenen Schule entgegenstehenden schulorganisatorischen Gründe im Sinne des § 9 Abs. 1 SchfkVO NRW sind. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. 7. 2008 ‑ 19 E 823/08 -). Für Ganztagsschulen ist dies in § 9 Abs. 7 SchfkVO ausdrücklich hervorgehoben. Danach begründen Ganztagsschulen keinen weitergehenden Anspruch auf die Erstattung von Schülerfahrkosten. Auch aus Verfassungsrecht lässt sich ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten nicht herleiten; die Kostenübernahme liegt im Ermessen des Landes NRW (vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 25. 11. 2010 ‑ 19 A 2035/09 -, m. w. N.).
Die Klägerin trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).