Antrag auf Zulassung der Beschwerde/Vollzugseinstellung wegen angeblichem Auslandswohnsitz abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 B 923/15
- Datum
- 27.08.2015
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0827.19B923.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung einer Beschwerde nach § 80 Abs. 5 S.1 VwGO erfordert hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO.
Hinweise in einer Anmeldeverfügung begründen nicht ohne Weiteres eine vollstreckbare Verpflichtung; eine solche "Weisung" rechtfertigt nicht automatisch einen Vollstreckungsstopp nach § 65 Abs. 3 VwVG NRW.
Für das Fortbestehen der Schulpflicht ist der Wohnsitz im Sinne des § 11 BGB maßgeblich; das Melderecht (z.B. Haupt- oder Nebenwohnung nach MG NRW) ist hierfür unerheblich.
Die Behauptung, der Wohnsitz habe sich ins Ausland verlagert, bedarf substantiierter und verifizierbarer Angaben zum Anfang und Ende des Aufenthalts sowie zu den persönlichen und beruflichen Bindungen an den behaupteten Auslandswohnsitz; pauschale Angaben oder leistungsbezogene Nachweise genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 10 L 1334/15
Rubrum
Der Antrag ist unbegründet. Die beabsichtigte Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist der Vollzug auch nicht nach § 65 Abs. 3 VwVG NRW wegen nachträglicher Unmöglichkeit oder nachträglichen Wegfalls der Vollstreckungsvoraussetzungen einzustellen, weil sie der „Weisung“ aus der Anmeldeverfügung vom 19. Februar 2015 „nachgekommen“ seien, ihr Kind melderechtlich ins Ausland abzumelden und hierüber eine Abmeldebescheinigung vorzulegen. Mit dieser „Weisung“ hat die Bezirksregierung ihnen lediglich einen Hinweis gegeben, nicht aber eine weitere vollstreckbare Verpflichtung begründet. Zudem war dieser Hinweis unzutreffend, denn für das Fortbestehen der Schulpflicht kommt es nach § 34 Abs. 1 SchulG NRW auf den Wohnsitz des Kindes im Sinne des § 11 BGB an, den es, solange es minderjährig ist, nach § 11 Satz 1 Halbsatz 1 BGB kraft Gesetzes mit den Eltern teilt. Unerheblich für den Wohnsitzbegriff ist hingegen das Melderecht. Dieses verwendet die Begriffe der Wohnung (§ 15 MG NRW), der Hauptwohnung (§ 16 Abs. 1 und 2 MG NRW) und der Nebenwohnung (§ 16 Abs. 3 MG NRW), nicht aber den nach § 34 Abs. 1 SchulG NRW maßgeblichen Begriff des Wohnsitzes.
BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2007 – XII ZB 42/07 ‑, FamRZ 2008, 45, juris, Rdn. 13; VG Aachen, Urteil vom 15. April 2011 – 9 K 1917/10 ‑, juris, Rdn. 26.
Wer im Übrigen geltend macht, seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt zu haben, muss substantiierte und verifizierbare Angaben zu Beginn und Ende seines Aufenthalts im Bundesgebiet sowie zu den beruflichen und persönlichen Bindungen machen, die er an dem behaupteten Auslandswohnsitz unterhält.
Diesen Anforderungen genügt nicht die pauschale und nicht weiter belegte Behauptung der Antragsteller in der Antragsschrift, I. halte sich „nun eindeutig in Jordanien auf“, lebe „dort bei ihrer Tante“ und führe „dort den Schulbesuch weiter“.
Die von den Antragstellern vorgelegten Belege betreffend Kindergeld und SGB II lassen keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthalt der Tochter zu.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.