Beschwerde gegen Schulaufnahmeermessen: Koedukation und Leistungsheterogenität bestätigt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 B 1594/05
- Datum
- 05.10.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2005:1005.19B1594.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung des Aufnahmeermessens durch die Schulleitung ist nicht zu beanstanden, wenn sie sich auf pädagogische Grundsätze wie Koedukation stützt und Plätze geschlechtergleich zuweist, auch wenn dies nicht exakt dem Verhältnis der Anmeldungen entspricht.
Der Grundsatz der Leistungsheterogenität erlaubt es, eine Leistungsgruppe gesondert zu behandeln und alle angemeldeten Mitglieder dieser Gruppe vor einer Lotteriezuteilung aufzunehmen.
Die Überprüfung durch das Beschwerdegericht beschränkt sich auf das vorgebrachte Beschwerdevorbringen; die bloße Wiederholung erstinstanzlicher Einwendungen ohne neue, entscheidungserhebliche Aspekte rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Ist das Beschwerdevorbringen auf die Wiederholung bereits vorgetragenen Materials beschränkt, kann dies zur Abweisung der Beschwerde führen, weil keine substantiierten Einwände gegen die Ermessensausübung dargetan werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 L 729/05
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen. Das Beschwerdevorbringen, auf das die Prüfung des Senats beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) und mit dem die Antragsteller das erstinstanzliche Vorbringen lediglich wiederholen, ohne neue Aspekte aufzuzeigen, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es liegt kein Fehler des Aufnahmeermessens des Schulleiters darin, dass der Antragsgegner nach dem pädagogischen Prinzip der Koedukation Jungen und Mädchen der Zahl nach gleichmäßig - jeweils 90 - und nicht nach dem Verhältnis der Zahl der angemeldeten Jungen zur Gesamtzahl der Anmeldungen weitere fünf Jungen berücksichtigt hat (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2004 - 19 B 1396/04 -) und ferner dem Grundsatz der Leistungsheterogenität (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Oktober 2002 - 19 B 1829/02 -) entsprechend alle 57 angemeldeten Schüler der Leistungsgruppe 1 ohne Einbeziehung in das Losverfahren aufgenommen hat.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 4 GKG).