Einstellung des Verfahrens und Erklärung des VG-Urteils für wirkungslos
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 A 980/12
- Datum
- 23.04.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2015:0423.19A980.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Verwaltungsverfahren einstellen, wenn die Fortführung des Verfahrens nicht geboten ist.
Die Einstellung des Verfahrens kann zur Folge haben, dass ein erstinstanzliches Urteil für wirkungslos erklärt wird.
Bei Einstellung des Verfahrens trifft das Gericht eine Kostenentscheidung; die Kosten können der unterliegenden Partei auferlegt werden.
Das Gericht kann den Streitwert für das Berufungsverfahren auch dann festsetzen, wenn das Verfahren eingestellt wird.
Ein Beschluss, der unter Verweis auf § 152 Abs. 1 VwGO ergeht, ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 1856/10
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. Februar 2012 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Klägerin.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf bis 300,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).