Berufungszulassung: Verfolgungsfrage bei drohender Einberufung zum Nationaldienst Eritreas
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 A 2875/17.A
- Datum
- 21.03.2019
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2019:0321.19A2875.17A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen, wenn die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung einer weiteren Entscheidung des Berufungsgerichts bedarf.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung insbesondere dann, wenn die Rechtsfrage in der Senatsrechtsprechung ungeklärt ist und die Verwaltungsgerichte divergierende Antworten geben.
Bei der Prüfung eines Verfolgungsgrundes nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 AsylG ist zu klären, ob drohende Einberufung zum Nationaldienst und damit verbundene staatliche Sanktionen als staatlich veranlasste Verfolgung anzusehen sind.
Über die Kosten des Antragsverfahrens entscheidet das Gericht entsprechend der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 1a K 3242/16.A
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der Berufungszulassungsantrag ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von den Klägerinnen sinngemäß bezeichnete fallübergreifende Frage, ob bei drohender Einberufung zum Nationalen Dienst Eritreas und/oder bei drohenden Maßnahmen wegen Entziehung von diesem Dienst ein Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b Abs. 1 AsylG gegeben ist. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet.
Bejahend VG Aachen, Urteil vom 16. Dezember 2016 ‑ 7 K 2327/16.A ‑, juris, Rn. 53; VG Arnsberg, Urteil vom 27. Juni 2018 ‑ 12 K 3982/16.A ‑, juris, Rn. 58; VG Minden, Urteil vom 13. November 2014 ‑ 10 K 2815/13.A ‑, Asylmagazin 2015, 77, juris, Rn. 45; verneinend VG Arnsberg, Urteil vom 4. Mai 2018 ‑ 12 K 5098/16.A ‑, juris, Rn. 53; VG Düsseldorf, Urteil vom 23. März 2017 ‑ 6 K 7338/16.A ‑, juris, Rn. 61; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. Juli 2018 ‑ 1a K 902/18.A ‑, juris, Rn. 20; VG Münster, Urteil vom 23. August 2017 ‑ 9 K 325/15.A ‑, juris, Rn. 19.
Zitiert (7)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 6 K 7338/16.A · 23.03.2017Eritrea: Nationaldienst und illegale Ausreise begründen regelmäßig keine Flüchtlingseigenschaft
- Verwaltungsgericht Minden · 10 K 2815/13.A · 13.11.2014Flüchtlingseigenschaft für eritreischen Wehrdienstentzieher nach illegaler Ausreise
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 12 K 3982/16.A · 27.06.2018Flüchtlingseigenschaft für eritreische Frau wegen sexualisierter Gewalt im Nationaldienst
- Verwaltungsgericht Münster · 9 K 325/15.A · 23.08.2017Eritrea: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Nationaldienst und illegaler Ausreise
- Verwaltungsgericht Aachen · 7 K 2327/16.A · 16.12.2016Flüchtlingseigenschaft für Eritreerin trotz Wegfalls der Dienstpflicht wegen zugeschriebener Opposition
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 12 K 5098/16.A · 04.05.2018Eritrea: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Nationaldienstentziehung, illegaler Ausreise und FGM-Risiko
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 1a K 902/18.A · 09.07.2018Abgeleitete Flüchtlingseigenschaft: Unwirksames Vaterschaftsanerkenntnis bei fortbestehender Ehe