Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten bei Identitätsfeststellung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
19 A 1736/23
Datum
06.02.2024
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0206.19A1736.23.00
Quelle
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts zur Identitätsfeststellung nach §10 StAG. Zentrale Frage ist, ob die Klägerin ihre Identität durch Vorlage eines ghanaischen Reisepasses nachgewiesen hat. Das OVG hat die Berufung zugelassen, weil die Würdigung der Tatsachen besondere Schwierigkeiten aufweist. Die Kostenentscheidung wird der Hauptsache vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist nach §124a Abs.5 Satz2 VwGO zuzulassen, wenn einer der in §124 Abs.2 VwGO genannten Zulassungsgründe dargelegt und gegeben ist.

2

Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche Schwierigkeiten im Sinne von §124 Abs.2 Nr.2 VwGO auf, wenn die Sachverhaltswürdigung (z. B. zur Identitätsfeststellung mittels ausländischer Dokumente) komplexe, abwägungsbedürftige Feststellungen erfordert.

3

Bei der Identitätsfeststellung nach §10 Abs.1 StAG kann die übereinstimmende, fortdauernde Verwendung derselben Personalien und mehrfach durchgeführte Identitätsprüfungen durch verschiedene Behörden die Glaubhaftmachung der Identität erheblich stützen.

4

Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) kann auch auf die Darlegung besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) gestützt werden.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 K 2450/22

Rubrum

1

Der Berufungszulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Berufung ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache besondere tatsächliche Schwierigkeiten aufweist. Tatsächlich schwierig ist im vorliegenden Fall die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ihre Identität auf der ersten Stufe durch ihren vorgelegten ghanaischen Reisepass geklärt, weil ihre darin angegebenen Personalien mit denjenigen übereinstimmten, die sie seit ihrer Einreise nach Italien stets gleichbleibend und mit mehrfacher Identitätsprüfung durch unterschiedliche Behörden verwende, und im konkreten Einzelfall keine konkreten Verdachtsmomente gegen ein zutreffend in der Republik Ghana geführtes Register ersichtlich seien (S. 6 des Urteils). Die Geltendmachung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) durch die Beklagte in ihrer Zulassungsbegründung kann sinngemäß auch auf besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO abzielen.

2

Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190 f.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Berufungszulassung wegen besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten bei Identitätsfeststellung — Themis