OVG NRW – Verfahren eingestellt; Urteil des VG wirkungslos erklärt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 A 1387/08
- Datum
- 13.08.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:0813.19A1387.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Einstellung eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann dazu führen, dass das Urteil der Vorinstanz für wirkungslos erklärt wird.
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht die Kosten des Verfahrens den Klägern auferlegen.
Das Gericht hat im Beschluss den Streitwert für das zweitinstanzliche Verfahren festzusetzen und anzugeben.
Beschlüsse, die unter Hinweis auf § 152 Abs. 1 VwGO ergehen, sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 131/08
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. April 2008 ist wirkungslos.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Der Streitwert im zweitinstanzlichen Verfahren be-trägt 5.000 €.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).