Treffer
OVG NRW Beschluss· rechtskräftig

Berufungszulassungsantrag abgewiesen wegen Unzulässigkeit der Klage

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
19. Senat
Aktenzeichen
19 A 1207/10
Datum
30.04.2012
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2012:0430.19A1207.10.00
Quelle
Das OVG NRW lehnt den Berufungszulassungsantrag ab, weil die Klage unzulässig ist. Die Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO bleiben unberücksichtigt, da die Klage die Zulässigkeitsvoraussetzung des §82 Abs.1 Satz1 VwGO nicht erfüllt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens (§154 Abs.2 VwGO). Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Berufungszulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO ist unbeachtlich, wenn die Klage unzulässig ist und die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht erfüllt werden.

2

Die Ablehnung eines Zulassungsantrags führt zur Kostenverteilung nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, wenn sein Antrag erfolglos ist.

3

Die Festsetzung des Streitwerts im Zulassungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften des GKG, insbesondere §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

4

Beschlüsse über die Zulassung oder Ablehnung sind unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des GKG.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 8341/09

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Berufungszulassungsantrag bleibt erfolglos. Auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO kommt es nicht an. Denn die Klage ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses 19 B 957/11 vom heutigen Tag Bezug.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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