Zulassung der Berufung wegen Grundsatzfrage zu subsidiärem Schutz bei innerstaatlichem Konflikt (Somalia/Mogadischu)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 19. Senat
- Aktenzeichen
- 19 A 1129/25.A
- Datum
- 02.02.2026
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2026:0202.19A1129.25A.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung ist.
Bei der Prüfung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG ist zu klären, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, der Zivilpersonen unabhängig von individuellen Risikofaktoren einer ernsthaften Bedrohung für Leib oder Leben aussetzt.
Besteht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine uneinheitliche Rechtsanwendung zu einer für den Gesamtbereich bedeutsamen Frage, rechtfertigt dies die Zulassung der Berufung zur Herstellung einer einheitlichen Rechtsfortbildung.
Die bloße Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz in der Vorinstanz genügt zur Begründung der Zulassung, ohne dass bereits in der Zulassungsentscheidung der materielle Streit endgültig zu entscheiden wäre.
Tenor
Die Berufung wird im beantragten Umfang zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der allein gegen die Verpflichtung zur Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2024 gerichtete Zulassungsantrag der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Berufung ist wegen der dargelegten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzlich klärungsbedürftig ist die von der Beklagten aufgeworfene fallübergreifende Frage, ob in Somalia, insbesondere in der Hauptstadt Mogadischu, ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vorliegt, welcher Zivilpersonen unabhängig von weiteren Risikofaktoren einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib und Leben im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aussetzt. Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung ungeklärt und wird, wie von der Beklagten mit der Zulassungsbegründung aufgezeigt, von den Verwaltungsgerichten in Nordrhein-Westfalen unterschiedlich beantwortet.