Treffer
OVG NRW Beschluss

Streitwert in Anordnungsverfahren um Fiktionsbescheinigung auf 1.250 € bestätigt

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
18. Senat
Aktenzeichen
18 E 962/13
Datum
18.10.2013
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2013:1018.18E962.13.00
Quelle
Der Beschluss betrifft eine Streitwertbeschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts in einem Anordnungsverfahren zur Erteilung einer Fiktionsbescheinigung (§81 Abs.5 AufenthG). Das OVG bestätigt den Streitwert von 1.250 € und weist die Beschwerde zurück. Es begründet dies damit, dass nicht über einen Aufenthaltstitel, sondern lediglich über die Wirkung der Antragstellung entschieden wird. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO, die auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG gerichtet sind, ist der Streitwert regelmäßig auf 1.250 Euro festzusetzen.

2

Bei der Bemessung des Streitwerts ist entscheidend, dass es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels, sondern nur um eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung geht; daher ist ein geringerer Streitwert anzusetzen.

3

Eine Streitwertbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Vorinstanz den Streitwert im Einklang mit der bindenden Senatsrechtsprechung festgestellt hat.

4

Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde kann gebührenfrei sein; eine Kostenerstattung findet gemäß § 68 Abs. 3 GKG nicht statt.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 12 L 1098/13

Tenor

Die Streitwertbeschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter entscheidet (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 -, juris), wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend auf 1.250,- Euro festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats ist in auf Erteilung einer Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Abs. 5 AufenthG  gerichteten Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO – wie hier – der Streitwert auf 1.250,- Euro (nicht auf 2.500,- oder – wie der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers meint - auf 3.000,- oder 5.000,- Euro) festzusetzen, da es nicht um die Erteilung eines Aufenthaltstitels geht, sondern lediglich um ein „Minus“, nämlich die Ausstellung einer Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. März 2012 – 18 E 291/12 -, juris, m.w.N.).

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Streitwert in Anordnungsverfahren um Fiktionsbescheinigung auf 1.250 € bestätigt — Themis