Streitwertfestsetzung bei Erlaubnis zur Beschäftigung eines Geduldeten (1.250 €)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 E 420/05
- Datum
- 18.04.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2005:0418.18E420.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Das auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 BeschVerfV gerichtete Begehren eines geduldeten Ausländers ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 1.250 EUR angemessen zu bewerten.
Bei der Anfechtung des einer Duldung beigefügten Verbots der Erwerbstätigkeit ist der Streitwert im vorläufigen Rechtsschutz regelmäßig mit einem Viertel des Auffangwertes anzusetzen, da die Auflage ähnlich wie die Duldung selbst im Vollstreckungsverfahren ergeht.
Die Festsetzung des Streitwerts im Eilverfahren richtet sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Entscheidung; bei standardisierten Fällen kann der Senat auf bisherige Rspr. zurückgreifen.
Das Verfahren über die Beschwerde kann gebührenfrei sein; gleichwohl werden dem Unterlegenen die Kosten nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 189/05
Leitsatz
Das auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 10 BeschVerfV gerichtete Begehren eines geduldeten Ausländers ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit 1.250,-- € angemessen bewertet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist.
Der Senat ist zum bisherigen Recht in ständiger Spruchpraxis
- vgl. nur die Senatsbeschlüsse vom 8. August 2003 - 18 B 2511/02 - und vom 11. November 2004 - 18 B 2293/04 -
davon ausgegangen, dass bei der Anfechtung der einer Duldung beigefügten Auflage des Verbots einer Erwerbstätigkeit der Streitwert in einem Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des Auffangwertes - also 1.250 EUR - festzusetzen ist. Grundlage dafür war, dass die Auflage ebenso im Vollstreckungsverfahren erging wie die Duldung selbst. Ausgehend davon ist das - wie hier - auf die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung gerichtete und nunmehr nach § 42 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, §§ 10 ff. BeschVerfV zu beurteilende Begehren eines geduldeten Ausländers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit 1.250,-- EUR gleichfalls angemessen bewertet.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.