Streitwertbemessung bei Duldungsverfahren: Hälfte des Auffangwertes (§52 Abs.2 GKG)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 E 241/23
- Datum
- 20.04.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2023:0420.18E241.23.00
Abstrakte Rechtssätze
In Hauptsacheverfahren auf Erteilung einer Duldung ist der Streitwert nach § 52 Abs. 2 GKG mit der Hälfte des Auffangwertes zu bemessen.
Für die Streitwertbemessung in Duldungsverfahren ist der Verwendungszweck der Duldung unerheblich.
Die Entscheidung über die Gebührenpflicht des Verfahrens kann gerichtsgebührenfrei erfolgen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG.
Die formale Einlegung eines Rechtsmittels durch den Prozessbevollmächtigten im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) berührt die materielle Begründetheit des Rechtsmittels nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 22 K 8704/22
Leitsatz
In Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung ist der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) zu bemessen. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Selbst wenn man zu Gunsten der Prozessbevollmächtigten des Klägers annimmt, dass diese die Beschwerde (jedenfalls auch) im eigenen Namen eingelegt haben (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), ist sie jedenfalls unbegründet.
In der Senatsrechtsprechung ist geklärt, dass in Hauptsacheverfahren gerichtet auf die Erteilung einer Duldung der Streitwert mit der Hälfte des Auffangwertes (§ 52 Abs. 2 GKG) - mithin 2.500 Euro - zu bemessen ist. Dabei ist unerheblich, zu welchem Zweck die Duldung begehrt wird.
Vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2016- 18 E 353/16 -, juris, Rn. 4 ff. (Duldung allgemein), sowie auch Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2021 - 18 B 70/21 -, juris (Ausbildungsduldung), und vom 8. September 2017 - 18 B 1075/17 -, juris (Beschäftigungsduldung).
Der Senat sieht keinen Anlass, hiervon unter Berücksichtigung der in der Beschwerdeschrift vom 10. März 2023 angeführten Rechtsprechung (VG Düsseldorf, Beschluss vom 31. März 2020 - 2 L 3239/19 -, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 2. Juni 2020 - 10 CE 20.931 u. a. -, juris) abzuweichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.