Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Abschiebungsfällen zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 E 222/00
- Datum
- 05.06.2000
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:0605.18E222.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Richtigkeit einer Streitwertfestsetzung ist nur dann zu beanstanden, wenn das Beschwerdevorbringen die Festsetzung durchgreifend in Frage stellt.
Bei einer Vielzahl von Klägern, die subjektiv Klagen häufen, besitzt jede Klage nicht zwingend einen eigenen Streitwert, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind.
Bei der Prüfung der Streitwertfestsetzung sind die einschlägigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und die ständige Rechtsprechung der Fachgerichte zu beachten.
Verfahren über Beschwerden gegen Streitwertfestsetzungen können gebührenfrei sein; eine Kostenerstattung ist nach § 25 Abs. 4 GKG ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 437/98
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung nicht zu beanstanden ist. Sie stimmt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ständigen Spruchpraxis des Senats überein,
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95/90 -, NVwZ-RR 1991, 669, 670, Senatsbeschluss vom 14. April 1993 - 18 B 852/93 -; ebenso auch VGH Mannheim, Beschluss vom 17. Sepember 1992 - 11 S 1704/92 -, NVwZ-RR 1993, 665.
Die Richtigkeit der Streitwertfest-setzung wird durch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere wird der in der Beschwerdebegründung angeführte Grundsatz des Gerichtskostenrechts, "das ein eigenes Interesse in Fällen subjektiver Klagehäufung einen jeweils eigenen Wert besitzt" jedenfalls in den Fällen durchbrochen, in denen der Streitgegenstand jeweils wirtschaftlich identisch ist. Eine dem vergleichbare Konstellation ist gegeben, wenn - wie hier - sich eine Mehrheit von Klägern gegen eine nur einigen von ihnen drohende Abschiebung wendet.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95/90 - a.a.O.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 25 Abs. 4 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.