Beschwerde gegen PKH‑Versagung: Bindungswirkung bei Ablehnung eines Abschiebungshindernisses
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 E 195/05
- Datum
- 14.03.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2005:0314.18E195.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Verneinung eines Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) bindet die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG insoweit, dass aus demselben Sachverhalt kein Ausreisehindernis im aufenthaltsrechtlichen Sinne hergeleitet werden kann.
Die Bindungswirkung des § 42 Satz 1 AsylVfG erstreckt sich auf die Prüfung einschlägiger aufenthaltsrechtlicher Ausreisehindernisse, soweit dieselben tatsächlichen Grundlagen zugrunde liegen wie die Entscheidung des Bundesamts.
Neue Regelungen des AufenthG (z. B. § 25 Abs. 5) stehen einer Bindung der Ausländerbehörde an eine vorherige Ablehnung durch das Bundesamt nicht entgegen, wenn die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen übereinstimmen.
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 5349/04
Leitsatz
Hat das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vormals § 53 Abs. 6 AuslG) verneint, so kann wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt auch kein Ausreisehindernis im Sinne des allenfalls in den Blick zu nehmenden § 25 Abs. 5 AufenthG hergeleitet werden.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichtete Beschwerde der Kläger ist nicht begründet. Die von den Klägern beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den vom Verwaltungsgericht zutreffend dargelegten Gründen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen sei ergänzend lediglich nochmals hervorgehoben, dass in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass in solchen Fällen, in denen - wie hier - das Bundesamt ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) verneint hat, wegen der sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG für die Ausländerbehörde ergebenden Bindungswirkung aus dem entsprechenden Sachverhalt auch kein Ausreisehindernis im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG hergeleitet werden.
Vgl. den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2005 - 18 A 4080/03 -.
Das gleiche gilt hinsichtlich der aufgrund der Maßgeblichkeit des neuen Rechts im vorliegenden Verfahren vom Verwaltungsgericht nunmehr allenfalls noch in den Blick zu nehmenden Regelung des § 25 Abs. 5 AufenthG.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.