Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung bei Wohnsitzauflage zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 E 1331/07
- Datum
- 11.01.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:0111.18E1331.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Streitwertfestsetzung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist ein Begehren, das auf Aufhebung einer Wohnsitzauflage gerichtet ist, im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich mit einem Viertel des Regelwerts pro Person anzusetzen.
Im Hauptsacheverfahren ist ein gegen eine Wohnsitzauflage gerichtetes Begehren regelmäßig mit der Hälfte des Regelwerts zu bewerten.
Eine Beschwerde gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Festsetzung der bestehenden Spruchpraxis entspricht und keine offensichtliche Fehlbewertung dargelegt wird.
Das Verfahren über die Beschwerde kann gebührenfrei sein; eine Erstattung der Kosten wird ausgeschlossen, wenn das Gericht dies anordnet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 K 2500/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht nicht zu beanstanden ist.
Nach der Spruchpraxis des Senats ist ein gegen eine Wohnsitzauflage gerichtetes Begehren in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit einem Viertel des Regelwertes, mithin 1.250,-- EUR (pro Person)
- vgl. nur den Beschluss vom 20. Dezember 2006 - 18 B 1793/06 -
und dementsprechend im vorliegenden Hauptsacheverfahren mit dem halben Regelwert - hier also 2. 500,-- EUR - angemessen bewertet.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.