Treffer
OVG NRW Beschluss

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
18. Senat
Aktenzeichen
18 E 1072/15
Datum
11.03.2016
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0311.18E1072.15.00
Quelle
Das OVG NRW weist die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts zurück und bestätigt die ständige Praxis, in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Verteilungsbescheide nach § 15a Abs. 1 AufenthG den Streitwert je Antragsteller auf 2.500 Euro festzusetzen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG ist der Streitwert je Antragsteller grundsätzlich auf 2.500 Euro festzusetzen.

2

Eine Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die Festsetzung der ständigen Rechtsprechung der zuständigen Kammer/des Senats entspricht und keine tragfähigen Gründe für eine abweichende Bemessung vorgetragen werden.

3

Ist ein Verfahren nach § 68 Abs. 3 GKG gerichtsgebührenfrei, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten.

4

Bei der Bemessung des Streitwerts in einstweiligen verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind die besonderen Regelungen und der Regelungsgehalt der materiell-rechtlichen Vorschriften (hier des AufenthG) zu berücksichtigen und können zu einheitlichen Festsetzungen führen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 5 L 2376/15

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG der Streitwert je Antragsteller auf 2.500 Euro festzusetzen ist.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen — Themis