Treffer
OVG NRW Beschluss

Beschwerde gegen Ordnungsverfügung: Anwendbarkeit § 8 Abs. 2 AuslG auf Unionsangehörige

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
18. Senat
Aktenzeichen
18 B 937/95
Datum
26.09.1996
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:1996:0926.18B937.95.00
Quelle
Der Beschwerdeführer richtete sich gegen eine Ordnungsverfügung zur Ausweisung/Abschiebung (29.6.1994). Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück und stellte fest, dass die Rechtswirkungen der Ausweisung und Abschiebung nach § 8 Abs. 2 AuslG auf dem Gemeinschaftsrecht unterfallende Personen anwendbar sind, sofern das Aufenthaltsgesetz/EWG (vgl. § 15 AufenthG/EWG) nichts Abweichendes regelt. Der Antragsteller trägt die Kosten; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rechtswirkungen der Ausweisung und Abschiebung nach § 8 Abs. 2 AuslG gelten auch für Personen, die dem Gemeinschaftsrecht unterfallen, sofern nicht abweichende Regelungen im Aufenthaltsgesetz/EWG (z.B. § 15 AufenthG/EWG) bestehen.

2

Bei Beschwerden gegen ordnungsbehördliche Ausweisungs- und Abschiebungsverfügungen ist die Anwendbarkeit des Ausländerrechts gegenüber Unionsangehörigen vorrangig anhand der einschlägigen nationalen und gemeinschaftsrechtlichen Regelungen zu prüfen.

3

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Antragsteller aufzuerlegen.

4

Beschlüsse des Gerichts sind unanfechtbar, soweit § 152 Abs. 1 VwGO dies bestimmt.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 8 L 3565/94

Tenor

Die Beschwerde wird unbeschadet möglicher Bedenken gegen die Zulässigkeit des gegen die Ordnungsverfügung vom 29. Juni 1994 eingelegten Widerspruchs aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) mit dem Hinweis, daß die sich aus § 8 Abs. 2 AuslG ergebenden Rechtswirkungen der Ausweisung und Abschiebung mangels abweichender Regelungen im Aufenthaltsgesetz/EWG (vgl. § 15 AufenthG/EWG) auf die dem Gemeinschaftsrecht unterfallenden Personen anwendbar ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 1989 - 1 C 17.89 -, InfAuslR 1990, 54; ferner Senatsbeschluß vom 17. Januar 1996 - 18 A 999/94 - zur Anwendbarkeit des § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 8 AuslG Rdnr. 5; Kloesel/Christ/ Häußer, Deutsches Ausländerrecht, Kommentar, 3. Auflage, § 8 AuslG Rdnr. 6.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 8.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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