Beschwerde gegen Wiederherstellung aufschiebender Wirkung bei Zuweisungsanordnung abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 932/00
- Datum
- 06.11.2000
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:1106.18B932.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Entscheidung grundsätzlich mittels einer allgemeinen Interessenabwägung zu treffen, ohne die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen.
Grundsätzlich überwiegt bei Zuweisungsanordnungen das Vollzugsinteresse der Behörde gegenüber dem Suspensivinteresse des Betroffenen, es können jedoch aus tatsächlichen Gründen Ausnahmen geboten sein.
Besteht die objektive Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Befolgung einer Zuweisungsverfügung (z.B. weil Dritte die Aufnahme verweigern), kann das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs überwiegen.
Außergerichtliche Kosten Dritter werden nicht der Gegenpartei auferlegt, wenn diese Dritten keinen eigenen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen haben.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1237/99
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 40.000,-- DM festgesetzt.
Gründe
Die zugelassene Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 19. Oktober 1999 hinsichtlich der darin enthaltenen Zuweisungsanordnungen und räumlichen Beschränkungen ihres Aufenthalts auf das Land Sachsen-Anhalt wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhungen unmittelbaren Zwanges anzuordnen,
im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragsgegners aus.
Der Senat hat in seinem den Beteiligten im Einzelnen bekannten Beschluss vom 26. Mai 2000 - 18 B 227/00 - dargelegt, dass die Entscheidung in einem Verfahren der vorliegenden Art nach seiner Ansicht auf Grund einer ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmenden allgemeinen Interessenabwägung zu erfolgen hat. Er hält an dieser Auffassung nach erneuter Überprüfung - auch in Würdigung der fraglos bedenkenswerten Gegenargumente des Verwaltungsgerichts - fest.
Der Senat hat in dem zuvor genannten Beschluss darüber hinaus begründet, warum bei den betreffenden Fällen in der Regel das Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des von der Zuweisungsanordnung Betroffenen überwiegt.
Ausgehend davon ist hier allerdings eine abweichende Bewertung der Interessenlage geboten. Dies folgt - unabhängig von den ansonsten maßgeblichen Gesichtspunkten - bereits allein daraus, dass die Beigeladene unmissverständlich erklärt hat, sie sei zu einer Aufnahme der Antragsteller nicht (mehr) bereit. Angesichts dessen ist von einem Überwiegen des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung des von ihnen erhobenen Widerspruchs auszugehen, da ihnen unter solchen Umständen die Befolgung der Zuweisungsverfügung nicht zuzumuten ist und weil eine umgehende zwangsweise Umsetzung der Verfügung - wie der Antragsgegner selbst einräumt - ohnehin derzeit tatsächlich objektiv unmöglich ist. Da es für die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung auf die Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ankommt und der Senat mit Blick auf die detaillierten Ausführungen, mit denen die Beigeladene ihre Weigerung nachvollziehbar begründet hat, auch keinen Anhaltspunkt dafür sieht, dass der vom Antragsgegner angekündigte Versuch, eine Aufnahmebereitschaft der Beigeladenen (wieder) herzustellen, zu einem unmittelbar bevorstehenden Zeitpunkt Erfolg haben wird, sind diese Bemühungen des Antragsgegners nicht entscheidungserheblich.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Der Senat hat davon abgesehen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsgegner oder der Staatskasse aufzuerlegen (vgl. § 162 Abs. 3 VwGO), da die Beigeladene keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).