Anhörungsrüge nach Ablehnung der Wiedereinsetzung zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 658/20
- Datum
- 10.06.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2021:0610.18B658.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge bleibt ohne Erfolg, wenn die beanstandete Entscheidung im zugehörigen Hauptsacheverfahren keinen Bestand hat beziehungsweise das verfolgte Wiedereinsetzungsbegehren abgelehnt worden ist.
Die Kosten eines erfolglosen Verfahrens über eine Anhörungsrüge trägt grundsätzlich die unterliegende Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Ein Beschluss über die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Nachdem der Senat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Frist für die Begründung des Antrages auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 30. Januar 2020 im zugehörigen Hauptsacheverfahren 18 A 892/20 mit Beschluss vom heutigen Tage abgelehnt hat, hat die Anhörungsrüge im vorliegenden Verfahren keinen Erfolg.
Die Antragstellerin trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).