Beschwerde gegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung eines Inhaftierten zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 3506/95
- Datum
- 15.08.1996
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1996:0815.18B3506.95.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine an einen inhaftierten Ausländer gerichtete Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich rechtmäßig, auch wenn die gesetzte Ausreisefrist ganz oder teilweise in die Haftzeit fällt, sofern der Ausländer den mit der Frist verfolgten Zweck (Vorbereitung der Ausreise) aus der Haft heraus erreichen kann.
Ist die Erfüllung der Ausreisefrist für den Inhaftierten nicht objektiv unmöglich und werden keine besonderen Umstände vorgetragen, die die Zweckbestimmung der Frist vereiteln, macht dies die Androhung nicht rechtswidrig.
Eine Beschwerde gegen Ausweisung und Abschiebungsandrohung ist zurückzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtmäßig ist und keine entscheidungserheblichen Einwände vorgetragen werden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der unterlegene Antragsteller nach den einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 L 3373/94
Tenor
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Ausweisung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und bezüglich der Abschiebungsandrohung deshalb zurückgewiesen, weil diese offensichtlich rechtmäßig ist. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ist nach ständiger Senatsrechtsprechung die an einen inhaftierten Ausländer gerichtete Abschiebungsandrohung grundsätzlich auch dann rechtmäßig, wenn die Ausreisefrist in die Haftzeit fällt; denn dem Ausländer wird es regelmäßig möglich sein, den mit der Fristsetzung beabsichtigten Zweck, seine Ausreise vorzubereiten, auch aus der Haft heraus zu erreichen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird für die Beschwerdeinstanz auf 4.000,- DM festgesetzt (vgl. § 20 Abs. 3 iVm § 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.