Eilbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 290/20
- Datum
- 22.04.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.18B290.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Einstweiliger Rechtsschutz setzt voraus, dass für eine vorläufige Regelung neben dem Hauptsacheverfahren noch ein regelungsfähiges Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist für eine auf dessen Gegenstand bezogene vorläufige Regelung grundsätzlich kein Raum mehr.
Erledigt sich das Rechtsschutzbedürfnis für eine beantragte einstweilige Regelung durch den Abschluss der Hauptsache, bleibt eine dagegen gerichtete Beschwerde ohne Erfolg.
Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die unterliegende Beteiligte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2186/19
Rubrum
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 18 A 892/20, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ist für die erstrebte vorläufige Regelung kein Raum mehr.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.