Treffer
OVG NRW Beschluss· rechtskräftig

Eilbeschwerde nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
18. Senat
Aktenzeichen
18 B 290/20
Datum
22.04.2020
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0422.18B290.20.00
Quelle
Die Antragstellerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Versagung einer vorläufigen Regelung. Während des Beschwerdeverfahrens wurde das Klageverfahren rechtskräftig abgeschlossen, weil der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen worden war. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da nach Abschluss der Hauptsache kein Raum mehr für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz bestand. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Einstweiliger Rechtsschutz setzt voraus, dass für eine vorläufige Regelung neben dem Hauptsacheverfahren noch ein regelungsfähiges Rechtsschutzbedürfnis besteht.

2

Nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist für eine auf dessen Gegenstand bezogene vorläufige Regelung grundsätzlich kein Raum mehr.

3

Erledigt sich das Rechtsschutzbedürfnis für eine beantragte einstweilige Regelung durch den Abschluss der Hauptsache, bleibt eine dagegen gerichtete Beschwerde ohne Erfolg.

4

Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die unterliegende Beteiligte.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 11 L 2186/19

Rubrum

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens durch den Senatsbeschluss vom heutigen Tage im Verfahren 18 A 892/20, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung verworfen wurde, ist für die erstrebte vorläufige Regelung kein Raum mehr.

2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

3

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.