Streitwertfestsetzung bei subjektiver Klagehäufung gegen Abschiebungsschutz
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 258/08
- Datum
- 22.02.2008
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:0222.18B258.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei subjektiver Klagehäufung führt die schlichte Vielzahl von Antragstellern nicht automatisch zu einer Erhöhung des Streitwerts, wenn der Streitgegenstand wirtschaftlich identisch ist.
Das einzelne Interesse eines Antragstellers begründet keinen selbständigen Streitwert, soweit es sich lediglich gegen dieselbe wirtschaftlich identische Maßnahme richtet wie die Interessen weiterer Antragsteller.
Wenn sich eine Mehrheit von Antragstellern gegen die nur einen von ihnen treffende Abschiebung richtet, liegt kein streitwerterhöhender Vielfachinteresse vor.
Die Festsetzung des Streitwerts erfolgt unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung des Senats und der einschlägigen Vorschriften des GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 8 L 47/08
Leitsatz
In Fällen einer subjektiven (Antrags-)Klagehäufung wirkt es sich nicht streitwerterhöhend aus, wenn sich eine Mehrheit von Klägern/Antragstellern gegen eine nur einen von ihnen treffende Regelung wendet (hier: Abschiebungsschutz).
Tenor
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung entsprechend der ständigen Spruchpraxis des Senats in Fällen der vorliegenden Art für beide Rechtszüge auf jeweils 1.250, EUR festgesetzt. (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 GKG)
In Fällen der subjektiver Klagehäufung besitzt das Interesse eines der Antragsteller jedenfalls dann keinen eigenen Wert, wenn der Streitgegenstand jeweils wirtschaftlich identisch ist. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn - wie hier - sich eine Mehrheit von Antragstellern gegen eine nur einen von ihnen drohende Abschiebung wendet.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 - 1 B 95.90 -, NVwZ-RR 1991, 669, 670; Senatsbeschluss vom 5. Juni 2000 18 E 222/00 -.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.