Antrag auf Hängebeschluss gegen Abschiebung abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 1063/18
- Datum
- 23.07.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0723.18B1063.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Beschwerde im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren entfaltet grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung nach § 149 VwGO.
Der Erlass eines Hängebeschlusses, der eine geplante Abschiebung vorläufig untersagt, ist nur ausnahmsweise zu gewähren und setzt konkrete, zureichende Anhaltspunkte voraus, die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung begründen.
Fehlt der substantiierten Darlegung solcher Umstände, ist der Antrag von vornherein aussichtslos und kann nach § 146 Abs. 4 S. 3 und 4 VwGO keinen Erfolg haben.
Der Anspruch auf wirksame gerichtliche Kontrolle aus Art. 19 Abs. 4 GG begründet nicht ohne weiteres einen Anspruch auf weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 L 881/18
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen für den Erlass eines sog. Hängebeschlusses.
Tenor
Der Antrag auf Erlass eines sog. Hängebeschlusses wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Nach der gesetzlichen Konzeption hat die erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung (§ 149 VwGO). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es im vorliegenden Fall aus Rechtsschutzgründen ausnahmsweise geboten wäre, dem Antragsgegner die geplante Abschiebung des Antragstellers im Wege eines Hängebeschlusses vorläufig zu untersagen. Insbesondere hat der Antragsteller, der zur Begründung des vorliegenden Antrags allein geltend macht, er habe Anspruch auf einen Verbleib in Deutschland bis zum rechtskräftigem Abschluss des Eilverfahrens, keine Umstände geschildert, die Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses begründen könnten. Ohne die Darlegung solcher Umstände kann die Beschwerde indes von vornherein keinen Erfolg haben (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 4 VwGO). Vor diesem Hintergrund gebietet auch der in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Anspruch auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle nicht, dem Antragsteller einen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.